Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

— 225 — 
Etwa erforderliche Aenderungen des Vertheilungsplanes beantragt der Inspekteur beim Allgemeinen 
Kriegs-Departement. 
5) Die Ergänzung des ständigen Aufsichtspersonals liegt dem Festungs-Gefängniß ob. Kapitulationen 
bestätigt der Inspekteur. Derselbe verfügt auch die Beförderung zu Sergeanten und Feldwebeln und ertheilt 
die Erlaubniß zur Verheirathung. 
6) Die Feldwebel werden zunächst aus dem ständigen Aufsichtspersenal entnommen. Befindet sich bei 
demselben keine geeignete Persönlichkeit, und ist von den Vorständen auch anderwärts eine solche nicht zu 
ermilteln gewesen, so beantragt der Inspekteur die Ueberweisung eines zum Feldwebel geeigneten Unteroffiziers 
bei dem General-Kommando, in dessen Bezirk sich das Festungs-Gefängniß befindet. 
7) Sergeanten des ständigen Aufsichtspersonals, welche 15 Jahre aktiv gedient, s recht gut geführt 
haben und Tüchtiges im Dienste leisten, dürfen in Fällen, in denen eine besondere Berücksichtigung angezeigt 
erscheint, durch den Inspekteur zu Vizefeldwebeln, jedoch ohne Gewährung des Mehrbetrages der cbuhcie 
dieser Charge, befördert werden. 
8) Bezüglich der Gebührnisse und der Bekleidung finden auf das Aufsichtspersonal der Festungs- 
Gefängnisse die in der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen für das Personal derselben gegebenen 
Bestimmungen Anwendung. - 
9) In dringlichen Fällen, wenn die Unbrauchbarkeit eines kommandirten Unteroffiziers für den Militär- 
Strafanstaltsdienst außer Zweifel steht, ist der Inspekteur ermächtigt, einen solchen Unteroffizier seinem Truppen- 
theil ohne Weiteres wieder zu Überweisen und letzteren um geeigneten Ersatz zu ersuchen. Der Inspekteur 
hat in solchen Fällen dem General-Kommando, aus dessen Befehlsbereich der Betreffende kommandirt war, 
sogleich unter näherer Darlegung des Sachverhältnisses Anzeige zu erstatten. 
X. Fefsiftimungz der Mililär-Gesengenen. 
1) Die Beschäftigung der Militär-Gefangenen in den Festungs-Gefängnissen erfolgt nach Maßgabe der 
hierüber vom Kriegs-Ministerinm erlassenen Bestimmungen vom 12. April 1878. 
2) Die Beschäftigung der in den Festungs-Gefängnissen in Danzig, Thorn, Posen, Glogau und Glatz 
befindlichen Militär-Gefangenen, welche mangels geeigneter Arbeitsräume vorzugsweise außerhalb des Ge- 
fän nisses stattfinden wird, regelt der Inspekteur unter Berücksichtigung der bezüglichen Bestimmungen des 
ilitär-Strafvollstreckungs-Reglements vom 2. Juli 1873 und der dazu ergangenen abändernden und erläu- 
ternden Verfügungen nach folgenden Grundsätzen: ç 
a. Die Gestellung von Gefangenen zur Außenarbeit findet in erster Reihe für die Fortifikation, 
demnächst für das örtliche Artillerie-Depot und die übrigen Lokalverwaltungen — unter thunlichster 
Rücksichtnahme auf Entlastung der Truppen vom Arbeitsdienste — statt. Z Z 
b. Der Gouverneur 2c. giebt dem Festungs-Gefängniß den Bedarf an Außenarbeitern möglichst für 
einen längeren Jeitraum im Voraus an. 
Falls unter besonderen Umständen die requirirten Arbeiter nicht gestellt werden können, so 
berichtet der Vorstand an den Inspekteur, welcher die Zahl der zu stellenden Arbeiter mit dem 
Gouverneur 2c. vereinbart. Z 
Ueber die Vertheilung der gestellten Außenarbeiter auf die verschiedenen Verwaltungen re. trifft, 
unter Berücksichtigung der obigen Gesichtspunkte, lediglich der Gouverneur 2c. Bestimmung. 
c. Die Bestimmungen vom 12. April 1878 finden auf die genannten Gefängnisse keine Anwendung. 
XI. Verwaltung. 
1) Die Festungs-Gefängnisse haben ihre eigene Verwaltung nach Maßgabe der hierüber vom Kriegs. 
Ministerium gegebenen Vorschriften vom 12. April 1878. Z„ ç 
2) In Rücksicht auf besondere örtliche Verhälmmisse sind die Festunße-Gesängnise zu Danzig, Thorn, 
Posen, Glogau und Glatz jedoch einstweilen noch in Bezug auf das Kassenwesen und die gesammte übrige 
Verwaltung einem, dem Inspekteur seitens des Gouverneurs rc. namhaft zu machenden Truppentheil der 
Garnison zu attachiren. ç *4“ Z 
3) Von Infanterie= und Artillerie-Truppentheilen sind die Festungs-Gefängnisse denjenigen Bataillonen rc. 
zuzutheilen, welchen der Regimentsstab attachirt ist. (S. 202 des Reglements Über die Bekleidung und Aus- 
rüstung der Truppen im Frieden.) * 
4) Die Festungs-Gefängnisse treten hinsichtlich der vorbezeichneten Angelegenheiten zu dem Truppen- 
theil in das Verhältniß einer demselben angehörigen Kompagnie. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.