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2) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Zugführers betreffenden Vorgang eine schriftliche Anzeige
in angemessener Form zu machen;
3) generelle Kenntniß der Organisation der Eisenbahn-Verwaltung, bei welcher er angestellt ist;
4) Kenntniß der Einrichtung der Läutewerke und Hülfssignal. Apparate;
5) der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte (Kilometerbücher);
6) der Bestimmungen über die telegraphische Ab= und Rückmeldung der Züge und über die Behandlung
des elektrischen #chegrapsent
7) der Instruktion für Zugführer, Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer.
IX. Für die Stelle eines Rangirmeisters:
1) die für die Stelle eines Bremsers und eines Weichenstellers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten;
2) Kenntniß des Rangirdienstes und der bezüglich desselben erlassenen Bestimmungen, sowie der Be-
lmmungen des Bahnpolizei-Reglements, sowei sie sich auf den Dienstkreis eines Rangirmeisters
eziehen;
3) Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung eigener und fremder Wagen und loser Wagenbe-
standtheile, sowie der Eigenthumsmerkmale der eigenen und fremden Wagen;
4) Kenntniß der Instruktion für Rangirmeister und der Instruktionen für die Bahnbewachungs-
Stations= und Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren;
5) genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplanes, sowie der Fahrordnung und des Geleiseplanes derjenigen
Station, auf welcher der Kandidat bisher beschäftigt gewesen;
6) Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge.
Mit der Prüfung ist eine praktische Uebung zu verbinden.
X. Für die Stelle eines Stations-Portiers oder Perrondieners:
1) Schulkenntnisse, welche von Bahnwärtern verlangt werden;
3 d Leri über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen;
3) Kenntni
a. des Bahnpolizei= und Betriebs-Reglements, soweit es den Dienstkreis des Stationsportiers
etrifft;
. der Instruktionen für die Stationsportiers und die Gepäckträger;
. der Eisenbahn-Geogrtaphie, soweit dieselbe für den Lokal- und Nachbarverkehr der betreffenden
Bahn erforderlich ist;
. der Hlmmungen über die Behandlung gefundener Gegenstände und über die Aufbewahrung
von Handgepäck;
der verschiedenen Arten von Billets, der Vorschriften über freie Fahrten, der reglementarischen
Vorschriften über die Beförderung von Personen;
k. genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge und
ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen;
g. der Signalordnung und der für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsinstruktion;
h. der Feuerlöschordnung;
4) Befähigung zur Abgabe und Aufnahme einfacher Dienstdepeschen.
XI. Für die Stelle eines Werkstatts-Portiers:
1) Schulkenntnisse, welche von Bahnwärtern verlangt werden;
2) Fähigen, Über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen;
3) Kenntni
a. des Bahnpolizei-Reglements, soweit es den Dienstkreis der Werkstattsportiers betrifft;
b. der Instruktion für die Werstattsportiers und Werkstattsnachtwächter;
c. der Arbeitsordnung für die Arbeiter in den Werkstätten;
d. der Feuerlöschordnung.
XII. Für die Stelle eines Telegraphisten:
1) Fähigkeit, einen den Dienstkreis eines Telegraphisten betreffenden Gegenstand in angemessener Form
schriftlich darzustellen, deutsche Depeschen auch orthographisch mirderzufhreiben und mit gewöhnlichen
und Dezimalbrüchen zu rechnen;
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