Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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2) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Zugführers betreffenden Vorgang eine schriftliche Anzeige 
in angemessener Form zu machen; 
3) generelle Kenntniß der Organisation der Eisenbahn-Verwaltung, bei welcher er angestellt ist; 
4) Kenntniß der Einrichtung der Läutewerke und Hülfssignal. Apparate; 
5) der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte (Kilometerbücher); 
6) der Bestimmungen über die telegraphische Ab= und Rückmeldung der Züge und über die Behandlung 
des elektrischen #chegrapsent 
7) der Instruktion für Zugführer, Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer. 
IX. Für die Stelle eines Rangirmeisters: 
1) die für die Stelle eines Bremsers und eines Weichenstellers erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; 
2) Kenntniß des Rangirdienstes und der bezüglich desselben erlassenen Bestimmungen, sowie der Be- 
lmmungen des Bahnpolizei-Reglements, sowei sie sich auf den Dienstkreis eines Rangirmeisters 
eziehen; 
3) Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung eigener und fremder Wagen und loser Wagenbe- 
standtheile, sowie der Eigenthumsmerkmale der eigenen und fremden Wagen; 
4) Kenntniß der Instruktion für Rangirmeister und der Instruktionen für die Bahnbewachungs- 
Stations= und Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren; 
5) genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplanes, sowie der Fahrordnung und des Geleiseplanes derjenigen 
Station, auf welcher der Kandidat bisher beschäftigt gewesen; 
6) Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge. 
Mit der Prüfung ist eine praktische Uebung zu verbinden. 
X. Für die Stelle eines Stations-Portiers oder Perrondieners: 
1) Schulkenntnisse, welche von Bahnwärtern verlangt werden; 
3 d Leri über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen; 
3) Kenntni 
a. des Bahnpolizei= und Betriebs-Reglements, soweit es den Dienstkreis des Stationsportiers 
etrifft; 
. der Instruktionen für die Stationsportiers und die Gepäckträger; 
. der Eisenbahn-Geogrtaphie, soweit dieselbe für den Lokal- und Nachbarverkehr der betreffenden 
Bahn erforderlich ist; 
. der Hlmmungen über die Behandlung gefundener Gegenstände und über die Aufbewahrung 
von Handgepäck; 
der verschiedenen Arten von Billets, der Vorschriften über freie Fahrten, der reglementarischen 
Vorschriften über die Beförderung von Personen; 
k. genaue Kenntniß des jeweiligen Fahrplans der die betreffende Station berührenden Züge und 
ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen; 
g. der Signalordnung und der für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsinstruktion; 
h. der Feuerlöschordnung; 
4) Befähigung zur Abgabe und Aufnahme einfacher Dienstdepeschen. 
XI. Für die Stelle eines Werkstatts-Portiers: 
1) Schulkenntnisse, welche von Bahnwärtern verlangt werden; 
2) Fähigen, Über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen; 
3) Kenntni 
a. des Bahnpolizei-Reglements, soweit es den Dienstkreis der Werkstattsportiers betrifft; 
b. der Instruktion für die Werstattsportiers und Werkstattsnachtwächter; 
c. der Arbeitsordnung für die Arbeiter in den Werkstätten; 
d. der Feuerlöschordnung. 
XII. Für die Stelle eines Telegraphisten: 
1) Fähigkeit, einen den Dienstkreis eines Telegraphisten betreffenden Gegenstand in angemessener Form 
schriftlich darzustellen, deutsche Depeschen auch orthographisch mirderzufhreiben und mit gewöhnlichen 
und Dezimalbrüchen zu rechnen; 
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