Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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2) Kenntniß und Fertigkeit im Gebrauch der zur Ausführung des Eisenbahndienstes vorhandenen 
elektrischen und Block-Apparate, Kenntniß der Behandlung und Reinigung dieser Apparate, sowie 
ihrer Regulirung, der Zusammensetzung und Unterhaltung der Elemente und des Verfahrens bei 
eintretenden Telegraphenstörungen; 
3) Kenntniß des Bahnpolizei-Reglements, soweit es sich auf den Dienstkreis eines Telegraphisten bezieht, 
der Signalordnung und der betreffenden Ausführungsinstruktion, sowie aller Instruktionen für 
Telegraphen-Beamte und der darin enthaltenen Bestimmungen über das Abläuten und Anmelden 
der Frege über die Abgabe und Annahme der verschiedenen Arten der Dienst= und Staatsdepeschen 
und über das Stellen der Uhren, Kenntniß des jeweiligen Fahrplans und der Fahrordnung der 
Station, auf welcher der Kandidat beschäftigt ist; 
4) Kenntniß des Bahn-Telegraphennetzes und der Anschlüsse desselben an die Linien der Reichs-Telegraphen= 
verwaltung und der Nachbarbahnen; 
5) Kenntniß der Telegraphenordnung für das deutsche Reich, des Reglements über Benutzung der Ei- 
senbahntelegraphen für den Privatdepeschenverkehr, der Bestimmungen üÜüber die Tarifirung und Ab- 
rechnung der Depeschengebühren. 
XIII. Für die Stelle eines Lade- (Boden-) Meisters: 
1) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Lade-(Boden-, Wiege-) Meisters betreffenden Vorgang 
eine schriftliche Anzeige in angemessenei Form zu machen; 
2) Rechnen in den vier Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen; 
3) Kenntniß der Instruktionen für die Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionen, insoweit dieselben 
über die Annahme und Verladung resp. die Entladung und Verabfolgung des Reisegepäcks und 
** Vorschriften enthalten, Kenntniß der Instruktionen für Lade- (Boden-, Wiege-) und 
ackmeister; 
4) Kenntniß der Bestimmungen des Betriebs= und des Bahnpolizei-Reglements, sowie der für die Lokal- 
und Verbandstarife erlassenen reglementarischen und tarifarischen Vorschriften, insoweit die Annahme, 
Verladung und Instradirung bezw. die Entladung und Verabfolgung des Reisegepäckes und der 
Güter in Betracht kommt; 
5) Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung eigener und fremder Wagen und ihrer Theile, ins- 
besenerr der Wagendecken, Ladungsutensilien u. s. f. und Kenntniß der Eigenthumsmerkmale 
derselben; 
6) Kenntniß der auf die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung 
der Begleitpapiere bezüglichen Bestimmungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung des 
Güter= und Effektentransportes auf den Eisenbahnen; 
7) Eisenbahngeographie, insoweit deren Kenntniß für den Lokal= und für die Verbandsverkehre der be- 
treffenden Bahn erforderlich ist; 
XIV. Für die Stelle eines Dampfkesselheizers (Maschinenwärters): 
1) Fähigkeit, deutsch zu lesen und zu schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben; 
2) Rechnen in den vier Spezies mit ganzen benannten Zahlen; 
3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen, beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle 
und Hölzer; 
4) spezielle Kenntniß des Dampfkessels und seiner einzelnen Theile, Armatur= und Zubehärstücke; 
5) allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, vorzugsweise über den Wasserdampf und 
seine Wirkungen; 
6) Kenntniß der Maßregeln zur Verhütung von Kesselexplosionen; 
7) Kenntniß der Instruktion für Dampflesßlhezer 
8) Behandlung des Dampfkessels im angeheizten und im kalten Zustande. 
XV. Für die Stelle eines Lokomotivheizers: 
1) Fähigkeit, deutsch zu lesen und zu schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben; 
2) Rechnen in den vier Spezies mit ganzen benannten Zahlen; 
3) E Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen, beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle 
und Hölzer; 
 
	        
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