— 236 —
4) Kenntniß der gebräuchlichsten Maurer= und Zimmermaterialien und der Mörtelbereitung, sowie
Kenntniß der gewöhnlichen Maner= und Zimmerverbände;
5) Kenntniß sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn, insbesondere des Oberbaues vor kommenden
Arbeiten, Kenntniß der dazu erforderlichen Materialien nach Qualität und Verwendung, der Anlage
und Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung, der Konstruktion des Oberbaues
und der Unterhaltung desselben, der Konstruktion und des Einlegens von Weichen, der zur Aus-
führung von Erd= und Oberbauarbeiten erforderlichen einfachen Instrumente und aller Geräthe,
Kenntniß der Berechnung von Profilen und Erdkörpern;
6) Kenntniß und Gewandtheit in der Anwendung der Vorschriften des Bahnpolizei-Reglements, der
Signalordnung nebst zugehörigen Ausführungs-Instruktionen und der sonstigen Vorschriften zur
Sicherung des Betriebes, des Signaldienstes, der Unterhaltung der elektrischen Telegraphenleitungen
und des dienstlichen Gebrauchs derselben, der Instruktion für Bahn-(Brücken-) Wärter und Weichen-
steller, der Instruktion über Führung der Arbeitszüge, des Reglements über freie Fahrten und der
Bestimmungen über Versendung von Dienstgut, sowie über das Verhalten bei außergewöhnlichen
Vorsällen, wie Entgleisungen, Unfällen 2c.;
7) Fertigkeit in der Korrespondenz und Führung der Bücher, sowie der Listen zur Kontrole der Arbeiter,
Ausstellung von Rechnungen, von Auspabe- und Einnahme-Nachweisungen und von Rapporten,
Anfertigung von Kostenanschlägen und Massenberechnungen dazn;
8) Fefähigung kleine Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, einfache Flächen aufzumessen und zu
skizziren, Nivellements mit der Wasserwaage und Sezwaage auszuführen und in einfachen Linien
darzustellen, Kenntniß der Materialien-Buch= und Rechnungsführung:
9) Fertigkeit in der Behandlung und in dem Gebrauch elektrischer Telegraphenapparate, so daß Kandidat
epeschen und die elektrischen Hilfssignale selbst und ohne Fehler zu geben vermag:
10) Kenatniß ger Instruktion für Zugführer und der Vorschriften über Ichrung der Fahrrapporte und
eilenbücher;
11) Kenntniß der Or cnisauon der betreffenden Eisenbahn-Verwaltung.
Für geprüfte Feldmesser fällt der nochmalige Nachweis der unter 1), 2), 3), 8) gestellten An-
forderungen weg. ß
« .4
Beamte, welche aus einem Dienstzweige in einen anderen übertreten wollen, haben die für die
Stelle, in welche sie eintreten wollen, vorgeschriebene Prüfung zu machen.
H
a. Kandidaten, welche für eine erstmalige Anstellung eine Prüfung ablegen müssen, werden von
Awtswegen beim Ablauf der vorgeschriebenen Vorbereitungszeit zur Ablegung der Krüfun
vor die Prüfungs-Kommission geladen. Ausstand wird nur unter besonderen aimsten en au
motivirten Antrag gewährt. Wer ohne genügende Entschuldigung und ohne daß für die Be-
willigung eines Ausstandes hinlängliche Gründe vorliegen, den Termin versäumt, kann entlassen
oder für eine untergeordnete Stellung beibehalten werden. Nur auf solche Kandidaten, welche
aus den Handwerkern der gulenhahnwaersstohten hervorgehen und in den letzteren be Hättit
werden (Kandidaten zur Lokomotivheizer-, Wagenmeister-, Werkmeister-, Telegraphenaufseher-
Krüfung), findet auch die unter b. folgende Vorschrift Anwendung:;
b. Kandidaten, welche bereits für eine erstmalige Anstellung die Prüfung abgelegt haben, bezw.
ohne eine solche bereits angestellt sind, und nunmehr für eine höhere Stelle, oder für eine Stelle
in einem anderen Dienstzweige die Hrüung ablegen wollen, werden nur auf ihren Antrag und
unter Berücksichtigung des dienstlichen Bedürfnisses zur Prüfung zugelassen. Wer von ssie
ohne genügenden Grund einer Vorladung nicht Folge leistet, wird nur ausnahmsweise schon
zum nächsten Termin wieder zugelassen ·
In beiden Fällen erfolgt die Vorladung zur Prüfung durch diejenige Instanz, von welcher die
Stellen, für welche die Prüfung abgelegt werden soll, besetzt werden; dieselbe verständigt sich vorher mit der
Prüfungs-Kommission über den Termin. #
Für die unter b. gedachten Prüfungen können alljährlich ein für alle Mal bestimmte Termine
festgesetzt und publizirt werden. Z ·
Beamte, welche Uebung im Telegraphiren besiten sollen, müssen vowder vom Telegrapheninspektor
oder Telegraphenaufseher geprüft sein, mit Ausnahme der Telegraphisten= und Te egraxhenauffcher: andidaten,
welche hierüber in der Prüfung selbst examinirt werden.