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Zur rüfung werden die Kandidaten nur dann zugelassen, wenn die nächsten Dienstvorgesetzten
bezeugen, daß sie sich dienstlich und außerdienstlich gut geführt haben und zur selbstständigen Wahrnehmung
des praktischen Dienstes in der betreffenden Stellung, für welche die Prüfung abgelegt werden soll, genügend
vorbereitet und befähigt sind. "
. 6.
Die Prüfungs-Kommissionen sind, wie folgt, zusammenzusetzen für die Prüfungen:
1) zum ahnzoosnachto ter, Bahnwärter, Brückenwärter, Weichensteller: aus einem Bau= und
Betriebsinspektor oder Eisenbahnbaumeister als Vorsitzenden und einem Bahnmeister;
la) zum Haltestellen-Vorsteher (telegraphirenden, expedirenden Weichensteller und Bahnwärter): aus
einem Bau= und Betriebsinspektor und einem Beamten des Expeditionsdienstes (Verkehrs-Kontroleur
oder Güter-Expedient): «
2) zum Bremser, Schaffner, Pasteister, u9führeer. Rangirmeister, Stationsportier und Lademeister:
aus einem Bau= und Betriebsinspektor als Vorsitzenden und einem Betriebs= bezw. aerietestentroltr,
3) zum Dampftesselheizer (Maschinenwärter), Lokomotivheizer, Lokomotivführer, Wagenmeister, Magazin-
aufseher, aterialienverwalter: aus einem Bau- und Betniebsinspektor und einem Maschinen-
inspektor bezw. Maschinenmeister, von welchen der im Rang häöher stehende, event. aber der ältere
Beamte den Vorsitz führtt
4) zum Werkstattnachtwächter und Werkstattportier: aus einem Maschineninspektor bezw. Maschinen-
meister als Vorsitzenden und einem Werkmeister:;
5) zum Telegraphisten und reen aus einem Bau.- und Betriebsinspektor als Vor-
itzenden und einem Telegraphenin pektor;
6) zum Kanzlisten: aus dem Vorsteher des Centralbüreaus als Vorsitzenden und einem anderen
geeigneten Subalternbeamten I. Klasse; *
7) zum Werkmeister: aus dem maschinentechnischen Mitgliede der Direktion oder dessen Vertreter als
Vorsitzenden und einem Maschineninspektor bezw. Maschinenmeister; •
8) zum Bahnmeister: aus einem technischen Direktionsmitgliede oder dem Betriebsdirektor, bezw. wenn
erselbe keine technische Vorbildung genossen, einem bei dem Betriebsamt beschäftigten technischen
Fiiign Hülfsarbeiter als Vorsitzenden und einem Bau= und Betriebsinspektor bezw. Eisenbahn-
aumeister.
Z Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungs-Kommissionen werden von dem Vorsitzenden der
Eisenbahn-Direktionen, bezw. für die Prüfungen solcher Beamten, welche von den Eisenbahn-Betriebsämtern
bezw. deren Organen angestellt werden, von dem betreffenden Betriebsdirektor alljährlich bestimmt.
Den Vorsitzenden der Eisenbahn-Direktionen bezw. den Betriebsdirektoren ist undenommen, die
Prüfungs-Kommissionen je nach Bedarf noch durch andere Beamte zu verstärken.
S. 7.
Mit dem schriftlichen Theile der Prüfungen ist der Regel nach zu beginnen. Die Arbeiten werden
unter Aussicht ohne emde Hülfe angefertigt. In den Prüfungen zum Nachtwächter, Bahnwärter, Weichen-
eller, Portier, Bremser, Heizer können die schriftlichen Arbeiten und die Prüfungen in den Elementar-
schulkenntnissen unterbleiben, wenn bereits vor dem Dienstantritt eine Vorprüfung vorgenommen ist, und
in derselben genügende Schulkenntnisse konstatirt sind. Z Z
Der Be limmung des Vorsitzenden der Prüfungs. Kommission dleibt überlassen, ob noch eine
praktische gräsng= wo solche nicht vorgeschrieben ist, unter Aufsicht der Kommission oder eines Mitgliedes
derselben stattfinden soll.
g. 8.
» Der Ausfall jedes Theils der Prüfung wird durch die Prädikate „gut, befriedigend, ungenügend“
bezeichnet. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Theilen mindestens das Prädikat „befriedigend“
ertheilt ist. Ist dies nicht der Fall, so müssen Kandidaten, welche für eine erstmalige Anstellung die Prüfung
ablegen (§F. öa), wenn nicht sonst ihre Ertlassung geboten erscheint, spätestens nach sechs Monaten, jedoch
Nachtwächter-, Bahn= (auch Brücken-) Wärter-, Weichensteller-, Portier= und Bremser-Kandidaten spätestens
nach drei Monaten die Prüfun befn. den nichtgelungenen Theil derselben wiederholen; bestehen sie auch
dann nicht, so werden sie entlassen oder in einer untergeordneteren Stellung verwendet. Kandidaten dagegen,
welche ihre Qualifikation für eine höhere Stelle oder für eine Stellung in einem anderen Dienstzweige
darthun wollen (§. 5b), dürfen auf ihren Antrag t einer nochmaligen Prüfung bezw. in dem ungenügend
bestandenen Theile nach Ablauf von mindestens 6 Monaten zugelassen werden. In beiden Fällen wird die
Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung stattfinden muß bezw. darf, von der Prüfungs-Kommission bestimmt.