Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Zur rüfung werden die Kandidaten nur dann zugelassen, wenn die nächsten Dienstvorgesetzten 
bezeugen, daß sie sich dienstlich und außerdienstlich gut geführt haben und zur selbstständigen Wahrnehmung 
des praktischen Dienstes in der betreffenden Stellung, für welche die Prüfung abgelegt werden soll, genügend 
vorbereitet und befähigt sind. " 
. 6. 
Die Prüfungs-Kommissionen sind, wie folgt, zusammenzusetzen für die Prüfungen: 
1) zum ahnzoosnachto ter, Bahnwärter, Brückenwärter, Weichensteller: aus einem Bau= und 
Betriebsinspektor oder Eisenbahnbaumeister als Vorsitzenden und einem Bahnmeister; 
la) zum Haltestellen-Vorsteher (telegraphirenden, expedirenden Weichensteller und Bahnwärter): aus 
einem Bau= und Betriebsinspektor und einem Beamten des Expeditionsdienstes (Verkehrs-Kontroleur 
oder Güter-Expedient): « 
2) zum Bremser, Schaffner, Pasteister, u9führeer. Rangirmeister, Stationsportier und Lademeister: 
aus einem Bau= und Betriebsinspektor als Vorsitzenden und einem Betriebs= bezw. aerietestentroltr, 
3) zum Dampftesselheizer (Maschinenwärter), Lokomotivheizer, Lokomotivführer, Wagenmeister, Magazin- 
aufseher, aterialienverwalter: aus einem Bau- und Betniebsinspektor und einem Maschinen- 
inspektor bezw. Maschinenmeister, von welchen der im Rang häöher stehende, event. aber der ältere 
Beamte den Vorsitz führtt 
4) zum Werkstattnachtwächter und Werkstattportier: aus einem Maschineninspektor bezw. Maschinen- 
meister als Vorsitzenden und einem Werkmeister:; 
5) zum Telegraphisten und reen aus einem Bau.- und Betriebsinspektor als Vor- 
  
itzenden und einem Telegraphenin pektor; 
6) zum Kanzlisten: aus dem Vorsteher des Centralbüreaus als Vorsitzenden und einem anderen 
geeigneten Subalternbeamten I. Klasse; * 
7) zum Werkmeister: aus dem maschinentechnischen Mitgliede der Direktion oder dessen Vertreter als 
Vorsitzenden und einem Maschineninspektor bezw. Maschinenmeister; • 
8) zum Bahnmeister: aus einem technischen Direktionsmitgliede oder dem Betriebsdirektor, bezw. wenn 
erselbe keine technische Vorbildung genossen, einem bei dem Betriebsamt beschäftigten technischen 
Fiiign Hülfsarbeiter als Vorsitzenden und einem Bau= und Betriebsinspektor bezw. Eisenbahn- 
aumeister. 
Z Die Vorsitzenden und Mitglieder der Prüfungs-Kommissionen werden von dem Vorsitzenden der 
Eisenbahn-Direktionen, bezw. für die Prüfungen solcher Beamten, welche von den Eisenbahn-Betriebsämtern 
bezw. deren Organen angestellt werden, von dem betreffenden Betriebsdirektor alljährlich bestimmt. 
Den Vorsitzenden der Eisenbahn-Direktionen bezw. den Betriebsdirektoren ist undenommen, die 
Prüfungs-Kommissionen je nach Bedarf noch durch andere Beamte zu verstärken. 
  
S. 7. 
Mit dem schriftlichen Theile der Prüfungen ist der Regel nach zu beginnen. Die Arbeiten werden 
unter Aussicht ohne emde Hülfe angefertigt. In den Prüfungen zum Nachtwächter, Bahnwärter, Weichen- 
eller, Portier, Bremser, Heizer können die schriftlichen Arbeiten und die Prüfungen in den Elementar- 
schulkenntnissen unterbleiben, wenn bereits vor dem Dienstantritt eine Vorprüfung vorgenommen ist, und 
in derselben genügende Schulkenntnisse konstatirt sind. Z Z 
Der Be limmung des Vorsitzenden der Prüfungs. Kommission dleibt überlassen, ob noch eine 
praktische gräsng= wo solche nicht vorgeschrieben ist, unter Aufsicht der Kommission oder eines Mitgliedes 
derselben stattfinden soll. 
g. 8. 
» Der Ausfall jedes Theils der Prüfung wird durch die Prädikate „gut, befriedigend, ungenügend“ 
bezeichnet. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Theilen mindestens das Prädikat „befriedigend“ 
ertheilt ist. Ist dies nicht der Fall, so müssen Kandidaten, welche für eine erstmalige Anstellung die Prüfung 
ablegen (§F. öa), wenn nicht sonst ihre Ertlassung geboten erscheint, spätestens nach sechs Monaten, jedoch 
Nachtwächter-, Bahn= (auch Brücken-) Wärter-, Weichensteller-, Portier= und Bremser-Kandidaten spätestens 
nach drei Monaten die Prüfun befn. den nichtgelungenen Theil derselben wiederholen; bestehen sie auch 
dann nicht, so werden sie entlassen oder in einer untergeordneteren Stellung verwendet. Kandidaten dagegen, 
welche ihre Qualifikation für eine höhere Stelle oder für eine Stellung in einem anderen Dienstzweige 
darthun wollen (§. 5b), dürfen auf ihren Antrag t einer nochmaligen Prüfung bezw. in dem ungenügend 
bestandenen Theile nach Ablauf von mindestens 6 Monaten zugelassen werden. In beiden Fällen wird die 
Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung stattfinden muß bezw. darf, von der Prüfungs-Kommission bestimmt.
	        
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