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Der Pfändungsbeschluß
ist zuzustellen
Laufende
Nr
wem?
bei Pfändung
Bemerkungen.
III.
Dem Kriegs-Ministerium
der General-Aerzte und der bei
diesen fungirenden Assistenz - Aerzte,
der Garnison-Aerzte und des Chefarztes
des 2. Garnison-Lazareths Berlin,
sowie der Korps- Stabs--Apotheker,
der Militär = Ober-Pfarrer, der
Divisions= und Garnison-Pfarrer, so-
wieder Divisions= und Garnison-Küster,
der Korps = Roß- Aerzte bei den
General-Kommandos,
der Hlag-Masere
der Militär-Intendantur-Beamten
mit Ausnahme der Militär-Intendanten.
Der Beamten der Magazin-Ver-
waltungen,
der Beamten der Montirungs-Depots,
der Beamten der Garnison-Ver-
waltungen.
Der Militär-Baubeamten,
der Beamten der Garnison-Lazarethe,
der Beamten der Korps--Zahlungs-
stelle des 14. Armee-Korps,
der Lehrer bei den Garnison-Schulen.
sämmtlicher Übrigen unter den
Nummern Al und U nicht inbegeiffenen
Offiziere und Beamten der Militär-
Verwaltung.
B. Der Pension und des sonstigen anus Militärfonds fließenden
Dem Departement für das In-
validen-Wesen im Kriegs-Mini-
sterium.
1.
3.
Der sämmtlichen mit Pension zur
Disposition gestellten Offiziere und
Militär-Beamten,
der sämmtlichen auf Inaktivitäts-=
Gehalt oder Wartegeld gesetzten Offi-
Kiere und Beamten der Militär-Ver-
waltung.
Der sämmtlichen mit Pension gänglich
verabschiedeten Offiziere und Beamten
der Militär-Verwaltung.
Wegen der Militär-
Intendanten siehe
III.
Einkommens.