Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

ß 
  
258 — 
  
Der Pfändungsbeschluß 
  
ist zuzustellen 
  
Laufende 
Nr 
wem? 
bei Pfändung 
Bemerkungen. 
  
III. 
  
Dem Kriegs-Ministerium 
  
  
der General-Aerzte und der bei 
diesen fungirenden Assistenz - Aerzte, 
der Garnison-Aerzte und des Chefarztes 
des 2. Garnison-Lazareths Berlin, 
sowie der Korps- Stabs--Apotheker, 
der Militär = Ober-Pfarrer, der 
Divisions= und Garnison-Pfarrer, so- 
wieder Divisions= und Garnison-Küster, 
der Korps = Roß- Aerzte bei den 
General-Kommandos, 
der Hlag-Masere 
der Militär-Intendantur-Beamten 
mit Ausnahme der Militär-Intendanten. 
Der Beamten der Magazin-Ver- 
waltungen, 
der Beamten der Montirungs-Depots, 
der Beamten der Garnison-Ver- 
waltungen. 
Der Militär-Baubeamten, 
der Beamten der Garnison-Lazarethe, 
der Beamten der Korps--Zahlungs- 
stelle des 14. Armee-Korps, 
der Lehrer bei den Garnison-Schulen. 
sämmtlicher Übrigen unter den 
Nummern Al und U nicht inbegeiffenen 
Offiziere und Beamten der Militär- 
Verwaltung. 
B. Der Pension und des sonstigen anus Militärfonds fließenden 
Dem Departement für das In- 
validen-Wesen im Kriegs-Mini- 
sterium. 
  
1. 
3. 
  
Der sämmtlichen mit Pension zur 
Disposition gestellten Offiziere und 
Militär-Beamten, 
der sämmtlichen auf Inaktivitäts-= 
Gehalt oder Wartegeld gesetzten Offi- 
Kiere und Beamten der Militär-Ver- 
waltung. 
Der sämmtlichen mit Pension gänglich 
verabschiedeten Offiziere und Beamten 
der Militär-Verwaltung. 
  
  
Wegen der Militär- 
Intendanten siehe 
III. 
Einkommens. 
 
	        
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