Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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von der von jeder 
Partitur: Einzelstimme: 
4) Die Fuß-Artillerie-Regimenter und Bataillone, die Artillerie-Schießschule, 
die Versuchs-Kompagnie der Artillerie-Prüfungskommission, die Pionier= 
Bataillone, das Eisenbahn-Regiment und der Train je .... 5 
5) Die Kavallerie-Unteroffizierschule im ganzgen 1 8 
Glleichzeitig mit der Partitur wird ein Ergänzungskarton zum I. Theile des Liederbuchs in der 
nuhgen enuahr ausgegeben. Derselbe ist an betreffender Stelle einzufütgen, auch ist das Inhalts-Verzeichniß 
zu berichtigen. 
Hinsichtlich der Infanterieschulen ergeht besondere Verfügung. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. iegler. 
No. 747. 10. A. 2. 5 Zies 
  
Nr. 244. 
Beförderung der Pferde einzeln versetzter oder kommandirter Offiziere 2c. auf Eisenbahnen und 
Dampfschiffen. 
Berlin, den 29. Oktober 1881. 
Mit Bezug auf den Erlaß vom 7. Oktober 1873 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 251) wird bemerkt, daß 
nicht nur bei Erhöhung der Rationskompetenz, sondern auch beim Eintritt in dieselbe die Pferde einzeln 
versetzter oder kommandirter Offiziere und Beamten — einschließlich der zu Offizieren ernannten und gleich- 
zeitig versetzten Portepeefähnriche und Kadetten — für Rechnung des Militärfonds auf Eisenbahnen 2c. 
kuansportirt werden dürfen, vorausgesetzt, daß die zurückzulegende Entfernung 150 km und darüber nach 
  
dem Landwege beträgt. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 215. 10. 81. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
Nr. 245. 
Eröffnung einer neuen Eisenbahn. 
Berlin, den 19. Oktober 1881. 
Die Eisenbahnstrecke Saaralben—Chateau-Salins wird am 1. November dieses Jahres dem Betriebe Über- 
geben werden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
463/10. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
Nr. 246. 
Vorschrift über das Stempeln der Hand-Ween 
Berlin, den 4. November 1881. 
Die bisherige „Vorschrift über das Bezeichnen und Nummeriren der in den Händen der Kommando-Behörden, 
Truppen und Administrationen befindlichen, resp. für den Fall einer Mobilmachung bereit zu haltenden Waffen, 
1877,“ ist unter Berücksichtigung der erforderlich gewordenen Aenderungen als „Vorschrift über das Stempeln 
der Handwaffen“ neu gedruckt worden. Dieselbe wird den Königlichen General-Kommandos 2c. in der vor- 
geschriebenen Anzahl von Exemplaren für die unterstellten Behörden und Truppen von hier aus per Couvert 
zugehen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 501. 10. 81. Art. I. v. Verdy. Müller. 
 
	        
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