Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
15. Jahrgang. Berlin, den 29. November 1381. Nr. 29. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben su zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.7904 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
  
Nr. 247. 
Konstruktions-Aeuderungen an den Offizier-Seitengewehren der Truppen zu Fuß. 
Berlin, den 14. Nooember 1881. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben nachfolgend angegebene Konstruktions-Aenderungen an den 
vorbezeichneten Seitengewehren Allergnädigst zu genehmigen geruht und zwar: 
1) an dem Infanterie-Offizier-Degen. 
Die innere Backe des Stichblatts wird mit einem Charnier versehen, so daß dieselbe umgelegt 
werden kann. 
2) An dem Füsilier-Offizier-Säbel. 
a. Anstatt der zur Zeit vorschriftsmäßigen Klinge wird, nach Analogie des Kavallerie-Säbels 
M/52, eine solche mit Sieckenrücken eingestellt, welche in ihren äußeren Abmessungen der bisherigen 
entspricht. 
b. Der Mundblechhaken erhält die Form und Größe des Mundblechhakens des Infanterie- 
Offizicr-Degens. — 
Die vorberegten Aenderungen gelangen bei der Neufabrikation sogleich, bei den Beständen der 
Truppen und Artillerie-Depots successive, nach Maßgabe des Abganges der Stücke bisheriger Norm, bezw. 
emn zur Einführung, wenn die in der Gewehrfabrik zu Erfurt bernollchen bezüglichen Vorräthe aufgebraucht 
ein werden. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 901/10. 81 Art. 1. v. Kameke. 
  
Nr. 248. 
Dislokation des 1. Brandenburgischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 3 (General-Feldzengmeister). 
Berlin, den 20. November 1881. 
Unter Bezugnahme auf die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 23. Oktober 1879 (efr. A.-V.-Bl. Seite 232 
pro 1879) wird hiermit bestimmt, daß der Stab des 1. Brandenburgischen Feld-Artillerice-Regiments Nr. 3 
(General-Feldzeugmeister) von Jüterbog, sowie die reitende Abtheilung desselben Regiments von Düben zum 
1. Oktober 1882 nach Brandenburg a. d. H. zu verlegen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 84/11. A 1. v. Kameke.
	        
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