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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
15. Jahrgang. terlin, den 21. Dezember 1881. Nr. 30.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.& 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine risermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 259.
Bestimmungen über die Beförderung der Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß
1) von den in den Beurlaubtenstand übertretenden Mannschaften des aktiven Dienststandes eine nach
dem Bedarf im Mobilmachungsfall zu bemessende Zahl als Unteroffizier-Aspiranten ausgebildet und
demnächst als solche entlassen wird, und daß
2) nach erneuter Darlegung ihrer Qualifikation bei Gelegenheit von Uebungen und sonstigen Einbe-
rufungen igre Ernennung zum Unteroffizier, sowie nach mehrjähriger treuer Dienstzeit im Beurlaubten-
stande ihre Beförderung zum Vice-Feldwebel bezw. Vice-Wachtmeister des Beurlaubtenstandes erfolgen darf.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 15. Dezember 1881.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 17. Dezember 1881.
Zur Ausführung vorstehender Allerhöchster Kabinets-Ordre wird Folgendes bestimmt:
1) Unteroffizier-Aspiranten.
a. Die näheren Festsetzungen hinsichtlich der Zahl r2c. der als Unteroffizier-Aspiranten auszubildenden
bezw. zu entlassenden Mannschaften der Infanterie und Kavallerie treffen die General--Kommandos,
für die Übrigen Waffen die obersten Waffen-Instanzen. Auch Dispositions-Urlauber können als
Interoffizier-Aspiranten entlassen werden.
b. In Betreff des Vermerks in den Militär-Papieren siehe Rekrutirungs-Ordnung §. 16, 3b und §. 17, 8 Abf. 3.
. Unteroffizier-Aspiranten, welche sich durch ihre dienstliche oder außerdienstliche Haltung einer Beför-
derung zum Unteroffizier unwürdig erweisen, werden durch das Landwehr-Bezirks-Kommando aus
dieser Kategorie gestrichen.
d. Ueber die event. besondere Aufführung der Unteroffizier-Aspiranten in den Standes-Nachweisen
bestimmen die General-Kommandos (Landwehr-Ordnung §. 10, 7). In den nach §. 10, 4 der
Landwehr-Ordnung seitens der Infanterie-Brigaden zu fertigenden Auszügen bezw. in den dem
Kontrol-Bureau der Garde und dem Aienbahn Mehiment einzusendenden Standes-Nachweisen (Land-
wehr-Ordnung §. 10, 5 und 6) sind die Unteroffizier-Aspiranten durch blaue Zahlen ersichtlich zu machen.