Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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bezw. golddurchwirkter Tresse, für Beschlagschmiede (nterosshier, Gefreite und Gemeine) in einem 
aus wollener weißer bezw. gelber Borte hergestellten Hufeisen. 
Die Tressen und Borten entsprechen der Farbe der Knöpfe. Die auf den Drillichröcken zu tragen- 
den gleichförmigen Abzeichen sind aus weißleinener mit schwarzen Streifen durchwirkter Borte 
  
gefertigt. 
Bezügliche Proben werden den Königlichen General-Kommandos s. Zt. übersandt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 461. 12. 81. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 261. 
Dislokation des Lauenburgischen Jäger-Bataillons Nr. 9, des Hessischen Jäger-Bataillons Nr. 11 und des 
2. Bataillons Hessischen Füfilier-Regiments Nr. 80. 
Berlin, den 5. Dezember 1881. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 26. November cr. 
zu bestimmen geruht, daß am 1. April 1882 das Lauenburgische Jäger-Bataillon Nr. 9 von Hagenau nach 
Ratzeburg zurückverlegt wird, sowie daß zu demselben Termin das Hessische Jäger-Bataillon Nr. 11 — unter 
gleichzeitigem Uebertritt in den Verband des XV. Armee-Korps — von Marburg nach Hagenau und das 
2. Bataillon Hessischen Füsilier-Regiments Nr. 80 von Fulda nach Marburg zu verlegen sind. — Dies wird 
hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 898/11. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 262. 
Dienstwohnungs-Angelegenheiten. 
Berlin, den 30. November 1881. 
In Deklarirung des Passus 6 der Ausführungs-Bestimmungen vom 15. November 1877 zur Allerhöchsten 
Kabinets-Ordre vom 30. August ej. a. (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 28 pro 1877) wird hierdurch Nach- 
stehendes bestimmt: 
Das Verfügungsrecht der Kommandanten beziehungsweise Garnison-Aeltesten, in zweiter Reihe der 
General-Kommandos, über Dienstwohnungen (frühere Miethswohnungen) tritt nur beim Freiwerden der letzteren 
infolge Abgangs oder Versetzung der jeweiligen Dienskohmungs-Unhaber ein. Ausgenommen von dieser 
Regel sind diejenigen Dienstwohnungen, welche für eine bestimmte Dienststelle designir t sind oder welche vor- 
Übergehend von Offizieren 2c. einer niederen Charge benutzt werden, als für welche sie klassifizirt find. Ueber 
diese Dienstwohnungen baben die eingangs bezeichneten Instanzen zu verfügen, sobald berechtigte Stellen= bewz. 
Chargen-Inhaber am Orte ihren dauernden dienstlichen Aufenthalt nehmen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 85%. M. O. D. 4. v. Kameke. 
Nr. 263. 
Die den Bertretern der Militär-Verwaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Konkursen 
zu ertheilenden Vollmachten. 
  
  
Berlin, den 3. Dezember 1881. 
Nach 8. 77 der Deutschen Zivilprozeßordnung bedürfen Bevollmächtigte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
zum Abschluß von Vergleichen, zur Verzichtleistung auf den Streitgegenstand und zur Anerkennung des von 
dem Gegner geltend gemachten Anspruchs keiner besonderen Ermächtigung. Das Gleiche gilt in Gemsshent 
der Besiimmung im §. 65 der Deutschen Konkursordnung auch für Zwangsvergleiche in Konkursen. 
Nach §F. 79 der Zivilprozeßordnung kann die Befugniß zur Vornahme der gedachten Nechtshandlungen 
jedoch in der Vollmacht selbst ausgeschlossen werden. Da es nicht räthlich erscheint, den fiskalischrn Vertretern 
jene Befugniß ohne Einschränkung zu ertheilen, so wird hiermit bestimmt, daß in allen den Vertretern der
	        
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