— 277 —
11) Rechte Oderufer-
Nähere Bahnstrecke
Braeichnung und # B . an e anr unge näit
Bahn-Verwaltun ummer des Stati „Stati (namentli er die zulässige
g Zuges nach Anfangs-Statien End Station Stärk.
dem Kursbuch Abgangszeit Ankunftszeit
d. Königl. Direktion]Schnellzug 32 Lissa 87 V. Stargard 28°0 A.1K;
der Oberschlesischen 31| Stargard 118 V.Lissa 5½ 1 bis zu 120 Mann.
Eisenbahn in Bres-
au.
Militär-Personen und Militär-Transporte bis zu 50 Mann. Einberufene und zur
Eisenbahn.
12) Königlich Sächsische
Staatsbahnen.
Entlassung kommende Reserve= und Landwehr-Mannschaften bis zu 450 Mann.
1) Einzelne reisende Offiziere, welche mit Requisitionsschein versehen sind, können
in der II. Klasse der Eil- und Kurierzüge befördert werden, wenn sie für die
betreffende Strecke ein Personenzugsbillet IV. Kl., auf Strecken, für welche ecs
solche nicht giebt, ein Personenzugsbillet III. Kl. zu lösen. Lautet der Requisitions-
schein ausdrücklich auf Eil- oder Kurierzug, so bedarf es einer Nachlösung nicht.
2) Einzelne reisende Militär-Personen, welche nicht Offiziersrang haben, werden mit
Eil- oder Kurierzügen nur dann befördert, wenn diese Beförderung im Requi-
sitionsscheine ausdrücklich verlangt wird. Nachlösung eines Billets findet solchen-
1 falls nicht statt.
Nr. 267.
Berechunng der Umzugskosten.
Berlin, den 15. Dezember 1881.
Den Bestimmungen über Berechnung der Reise= und Umzugskosten (A.-V.-Bl. für 1881 S. 134 u. f.)
ist unter E nachstehende Vorschrift anzuschließen, welche auf alle nicht vor dem 1. Januar k. J. beendeten
sugt der Personen des Solatenstandes und der Beamten der Militär-Verwaltung Anwendung zu
nden hat.
Im Sinne des §. 4 der Verordnung vom 23. Mai 1878 (A.-V.-Bl. S. 128) ist als kürzeste fahr-
bare Straßenverbindung der kürzeste fahrbare Lan dweg anzusehen.
Wenn jedoch der Ort, von welchem, und der Ort, nach welchem die Versetzung fautsindet durch
ununterbrochenen Schienenweg oder durch eine ununterbrochene, zur Beförderung von Gütern benutzbare
Wasserstraße in kürzerer Entfernung, als auf dem Landwege, verbunden sind, so gilt vie kürzeste derartige
Verbindung als kürzeste fahrbare Straßenrerbindung.
Behufs Ermittelung der maßgebenden kürzesten fahrberen Straßenverbindung sind die 2 km oder
mehr betragenden Entfernungen zwischen dem Anfangs= oder Endort des Umzugs und dem zugehörigen gleich-
namigen Bahnhof als Schienenweg, solche Theilstrecken, auf welchen beladene Wagen mittelst Schiffs, Trajekts-
Fähre 2c. zu Wasser befördert werden, als fahrbarer Landweg in Anrechnung zu bringen.
Kriegs-Ministerium.
No. 532/11. M. O. D. 3. v. Kameke.