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B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse
zur Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
A. Progymnasien.
I. Königreich Preußen.
Provinz Westpreußen.
Das Proghmnasium zu Schwetz.
II. Elsaß-Lothringen.
Das Progymnasium zu Altkirch (bisher Real-Pro-
gymnasium, B. c. XI. 1. ebenda).
b. Realschulen zweiter Ordnung.
Großherzogthuam Baden.
Die Real-Abtheilung des Progymnasiums zu Lörrach (bisher Real-Gymnasium, C. a. an. III. 9. ebenda).
c. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen erster Ordnung in den entsprechenden Jahreskursen
gleichgestellt sind.
I. Königreich Prenßen. Z „Provinz Hannover.
Provinz Westpreußen. Die höhere Bürgerschule zu Buxtehude.
Die höhere Bürgerschule zu Riesenburg (bisher unter II. Großherzogthum Meckleuburg= Schwerin.
C. a. au. I. 6. ebenda). Die höhere Bürgerschule zu Ribnitz (bisher unter
Provinz Schleswig-Holstein. C. a. an. V. 2. ebenda).
Die höhere Bürgerschule zu Oldesloe.
C. (ehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung
der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Oeffentliche.
An. Höhere Fürgerschulen, welche nicht zu denjenigen unter B. Cc. gehören.
Großherzogthum Meckleuburg-Schwerin.
Die höhere Bürgerschule zu Rostock.
) Höhere Bürgerschule ohne obligatorischen Unterricht im Latein.
Der höheren Bürgerschule zu Frankenhausen (Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt), den Land-
wirthschaftsschulen zu Eldena und Schivelbein i. P. (Königreich Preußen), sowie der Erziehungsschule des
Dr. Schröter und des Dr. Pfeiffer zu Jena (Großherzogthum Sachsen) ist provisorisch gestattet worden,
gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen
ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements
in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben.
Berlin, den 5. Oktober 1881.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Die höheren Bürgerschulen zu Clausthal und Eberswalde, sowie die Städtische Handelsschule zu
Frankfurt a. M. (Verzeichniß vom 23. März d. J., C. a. aa. I. 16, B. c. I. 5, C. a. bb. I.) sind ein-
gegangen und ist daher die diesen Anstalten zuerkannte Berechtigung zur Ausstellung von Zeugnissen über
die wissenschaftliche Lefähigung für den einiähnsz,freiwulligen Militärdienst erloschen.
Die den höheren Bürgerschulen zu Mayen und Unna (C. a. aa. I. 29 u. 23) verliehene gleiche
Berechtigung ist zurückgezogen worden.