Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Doch sind für diese Uebergangszeit beim Schulschiesten die in dem leeren Raum zwischen 
den Beinen sitzenden Schüsse als Treffer mitzurcchnen.“ 
Kriegs-Ministerium. 
No. 54. 12. 81. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 272. 
Verfahren bei Festsetzung von Stempel-Ordnungsstrafen wider Militärpersonen. 
Berlin, den 23. Dezember 1881. 
Das Kriegs-Ministerium sieht sich veranlaßt, darauf aufmerlsam zu oachen daß der in der Verfügung des 
Militär-Oekonomie-Departements an die Königlichen Intendanturen vom 3. Februar 1812 ausgesrrechene. 
Grundsatz, wenach in den Fällen, in denen bei amtlichen Verhandlungen mit Privatpersoncn von den Truppen 
oder von einzelnen Offizieren die in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28. Oktober 1836 (Preuß. Ges. 
S. S. 308) angcordnete Stempel. Ordnungsstrafe verwirkt werden, diese Orznungsstrafe. von der Dienst- 
und Disziplinar-Behörde der Betheiligten festzusetzen ist, unverändert in Kraft besteht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 135/12. A. 2. v. Kamete. 
Nr. 273. 
Marschverpflegungs-Vergütung für 1882. 
Auif## Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Grtes über die Naturalleistungen für die bewassnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (N.-G.-Bl. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpslegung 
xi gewährenden Vergütung für das Jahr 1882 dahin Figasdn worden, daß an Vergütung für Mann und 
Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
80 
v für die volle Tageskost 95 A 
!ê½ Mittagskost 49. 44 
&. Abendkost 28. 23.= 
Morgenkost 19 13 
4. 
Berlin, den 22. Dezember 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Ed. 
R. A. d. 1. No. 11880 I. 
Verlin, den 25. Dezember 1881. 
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armec gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 86 1/12. 81. Nl. O. D. 2. v. Kameke. 
Nr. 274. 
äber Senchen unter den Pferden der Truppen. 
Berlin, den 23. Dezember 1881. 
Uneer Bezug . Anhangs der Seuchen-Instrultion vom 1. April 1880 wird hierdurch 
bestimmt, das a## Ausbruch bezw. den Verlauf der unter den Pferden aufgetretenen Influenza an 
das Allgemeine Kriegs-Departement zu erstattenden Anzeigen lünftig nach den untenstehenden, mit Erläuterungen 
versehenen Schemas A und B auszufertigen und einzureichen sind. Der Vorlage des Protokolls der Kommission 
bedarf es in Zukunft nicht mehr. 
Kriegs- Ministrium. 
No. 431/12. A. 2. v. Kameke.
	        
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