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den vorstehend ad 2, 3 und 4 gedachten Zahlungen befreit. Erfolgt ihre Beförderung zum ein-
jährig freiwilligen Unterroßarzt aus Gründen, die ihnen selbst zur Last fallen, nach sechsmonatlicher
Dienstzeit nicht, so haben sie die Hälfte der sub 2 gedachten Summe, sowie auch für den Rest der
Dienstzeit die sub 3 und 4 erwähnten Vergütungen zu zahlen. Im Unvermögensfalle finden die
Vorschriften des §. 20, 1 des Geldverpflegungs -Reglements vom 24. Mai 1877 mit der Maßgabe
Anwendung, daß die General-Kommandos ermächtigt sind, ihnen die zu zahlenden Beträge ganz
oder theilweise zu erlassen.“
7) Der §. 19 der Bestimmungen über das Militär-Veterinär-Wesen vom 15. Januar 1874 erleidet
solgende Abänderungen:
m Ende der ersten Zeile sind die Worte „ein= oder dreijährig Freiwillige bezw. als“ einzuschalten.
Ableistung!
Dienstpflicht.
In Stelle des zu streichenden 2. und 3. Absatzes ist einzuschalten: ein, oder drei
„Werden sie felddienstfähig befunden, so kann ihre Einstellung vom Truppentheil erfolgen.
Wird denselben nach halbjähriger Dienstzeit mit der Waffe (vergl. §. 18, 1 der Rekrutirungs-
rig Freiwill
bezw. ein- u
dreijährig fr
Ordnung vom 28. September 1875) durch ein Dienstzeugniß des betreffenden Eskadron., Batterie-willige Unter
bezw. Kompagnie-Chefs bekundet, daß sie sich während dieser en gut geführt und die ent-
sprechende dienstliche Befähigung erlangt haben, so kann ihre Beförderung zum ein- bezw. drei-
jährig freiwilligen Unterroßarzt durch den Regiments= bezw. Bataillons-Kommandeur erfolgen,
die der dreijährig Freiwilligen jedoch nur, soweit eine etatsmäßige Stelle im Truppentheil frei ist.
Die im §. 10 vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlag haben die ein= und dreijährig Frei-
willigen beim Dienstantritt vor der an jener Stelle bezeichneten Kommission abzulegen. Bestehen
sie diese Prüfung nicht, so verlieren sie die Aussicht auf Beförderung zum freiwilligen Unter-
roßarzt nach sechsmonatlicher Dienstzeit und die einjährig Freiwilligen damit den Anspruch auf-
die ihnen nach der Anlage 6 zu §. 18 der Rekrutirungs-Ordnung vom 28. September 1875 zu
gewährenden Vergünstigungen.
insichtlich der Bekleidung der einjährig Freiwilligen, welche zu freiwilligen Unterroßärzten
befördert worden sind, wird auf die bezügliche Bestimmung in der Anlaye 5 zu §. 18 der
Rekrutirungs-Ordnung Bugs. genommen.“
Im 4. Absatz ist das Wort: „Einstellung“ in „Beförderung zu“ und „freiwillige Unterroßärzte"
in „freiwilligen Unterroßärzten“ abzuändern.
Im 6. Absatz ist hinter dem Wort: „Dienstpflicht“ das Wort: „lediglich“ einzuschalten.
Kriegs-Ministerium.
No. 842/10. A. 2. v. Kameke.
Nr. 235.
Dislokations-Veränderungen im Bereiche des 3. Armee-Korps.
Berlin, den 22. Oktober 1881.
Miteesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 13. d. Mts. ist bestimmt worden, daß zum 1. April k. Is. das
2. Bataillon Brandenburgischen Füsilier-Regiments Nr. 35 von Königsberg N. M. nach Brandenburg a. H.,
sowie das Füsilier-Bataillon Leib. Grenadier-Regiments (1. Brandenburgischen) Nr. 8 von Landsberg a. W.
nach Frankfurt a. O. verlegt werden sollen, was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
No. 570/10. 81. A. 1. v. Kameke.
Nr. 236.
Aufertigung und Einreichung der Personal- und Qualifkationsberichte über die zu den Kadetten-Anstalten
als Erzieher kommandirten Offiziere.
Berlin, den 17. Oktober 1881.
Mit Rücksicht darauf, daß seit dem Jahre 1880 zu den Kadetten-Anstalten als Erzieher auch solche Ofsiziere
kommandirt sind, die das Gehalt vom Truppentheil empfangen, wird unter Abänderung der kriegsministeriellen
Verfügung vom 5. Mai 1873 Nr. 558/4 A. I. b. (A.-V.-Bl. S. 134) hierdurch bestimmt, daß bei der An-
fertigung und Einreichung der Personal= und Qualifikationsberichte für die bei den Kadetten= Anstalten als
Erzieher kommandirten Offiziere fortan kein Unterschied mehr zu machen ist, ob vie letzteren das Gehalt aus
dem Etat des Instituts, oder vom Truppentheil empfangen, und daß in Zukunft die in Rede stehenden