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Berichte für die sämmtlichen bei den Kadetten-Anstalten als Erzieher befindlichen Offiziere nicht durch dic
Truppentheile, sondern durch die Kommandeure der Kadettenhäuser eingereicht werden.
Kriegs-Ministerium.
No. 63½9. 81. A. 2. v. Kameke.
Nr. 237.
Sektion gefallener und getödteter Pferde.
Berlin, den 24. Oktober 1881.
Zur Behebung von Zweifelun wird hierdurch bekannt gemacht, daß der in dem Erlaß vom 18. Mai 1877
— 493, 5 A. 2 — (A--V.-Bl. pro 1877 S. 89/90) vorgeschriebenen Sektion alle gefallenen oder wegen
Seuchenverdachts getödteten Dienst. und Chargenpferde, sowie die in fiskalischen Stallungen untergebracht
gewesenen eigenen Pferde der Offizicre, Aerzte und Militärbeamten zu unterwerfen sind.
Ferner wird bestimmt, daß falls ein zweiter, zu diesen Sektionen als Assistent hinzuzuziehender Roßarzt
sich in der Garnison nicht befindet, die Sektion von einem Ober-Roßarzt (bezw. Roßarzt oder Unterroßarzt)
allein auszuführen ist. Befindet sich überhaupt kein Roßarzt 2c. am Orte der Garnison, so ist die Komman-
dirung eines solchen höheren Ortes — nöthigenfalls telegraphisch — zu beantragen; Truppentheile, bei welchen
cin Roßarzt nicht ctatsmäßig ist, haben sich in solchem Falle direkt an das General-Kommando zu wenden.
Die Hinzuziehung eines Thierarztes zu Sektionen, in Stelle eines Roßarztes, ist nicht erforderlich.
Gleichzeitig wird bemerkt, daß es im §. 3 des obenubezeichneten Erlasses statt: „gemäß §. 5 der
Instruktion über das beim Auftreten des Rotzes unter den Pferden der Truppen zu beobachtende Verfahren“
jetzt heißen muß: „gemäß §. 8, 3 der Seuchen-Instruktion vom 1. April 1881.“
Kriegs-Ministerium.
No. 311. 10. A. 2. v. Kameke.
Nr. 238.
Badekurkosten.
Berlin, den 28. Oktober 1881.
Den im Civildienst, efr. §. 106 des Militär-Pensions- Gesetzes vom 27. Juni 1871, angestellten und nach
Maßgabe der Bestimmungen vom 18. Juni 1878 (Armce-Verordnungs.- Blatt Seite 136) zu kostenfreien
Badekuren zugelassenen Militär-Invaliden stehen vom nächsten Etatsjahre ab weder für die Reisetage noch
für die Dauer der Vadekur Löhnung, Brotgeld und extraordinärer Verpflegungszuschuß zu, dieselben werden
vielmehr in dieser Bezichung den Pensionsempfängern, welche nach §. 6 b. und c. 1. c. schon jetzt auf vor-
bezeichnete Kompetenzen neben ihrer Pension keinen Anspruch haben, gleichgestellt.
Kriegs-Ministerium.
No. 495. 9. 81. M. M. A. v. KameRke.
Nr. 239.
Verfahren bei der Pfändung des Diensteinkommens oder der Peusionen von Offizieren und Beamten
der Militär-Verwaltung.
Berlin, den 31. Oktober 1881.
Die im 8. 29 des Militär-Straf-Vollstreckungs-Reglements bezw. §. 42, 3 des Geld-Verpflegungs-Reglements
für das Preußische Heer im Frieden erwähnte
„Nachweisung derjenigen Behörden und Personen, an welche die Requisitionen wegen Vollstreckung
der Exekution gegen Offiziere und Beamte der Militär-Verwaltung auf Gehalts= und Pensions-
Abzüge zu richten sind“, Z »
entspricht nicht mehr den gegenwärtig bestehenden Ressortverhältnissen und ist deshalb durch die umseitig
abgedruckte Nachweisung ersetzt worden. *
Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß den sämmtlichen Ciril-
IJunstizbehörden, insbesondere auch den Gerichtsvollziehern die neue Nachweisung von betreffender Stelle zur
Beachtung mitgetheilt worden ist. Kriegs-Ministert
iegs-Ministerium.
No. 367/0. M. O. D. 1. v. Kameskc.