Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Hierbei wird auf die diesseitigen Erriügungen vom 29. Januar 1876, I. zu 5 (A.-V.-Bl. 
S. 35) und 28. März 1877, I. zu 6 (A.-V.-Bl. S. 53) Bezug genommen und bemerkt, wie aus 
den vorstehend bewilligten Summen auch vie Kosten für Schießscheiben und Feuerwerkskörper zur 
Darstellung von gefechtsmäßigen Zielen bestritten werden können, welche bei Kapitel 24, Titel 21 
zu verrechnen sind. Im Uebrigen dürfen aus den genannten Beträgen keine anderen als die bei 
den Herbst-Uebungen zulässigen Ausgaben bestritten und nur verordnungs- bezw. reglementsmäßige 
Gebührnisse gewährt werden; ebenso hat die Beschaffung der erforderlichen Materialien 2c. und die 
Verrechnung sämmtlicher Ausgaben nach den bestehenden Bestimmungen zu erfolgen. 
Das 10. Armee-Korps hat aus dem zur Verfügung gestellten, entsprechend erhöhten Betrage 
nunmehr auch die durch die alljährkich roche werdende vierwöchentliche Verlegung des Stabes 
und 1. Bataillons Ostfriesischen Infanterie-Regiments Nr. 78 aus der Garnison Emden in Kantonne- 
ments entstehenden Kosten zu bestreiten; einer besonderen Genehmigung zur dieser Verlegung bedarf 
es für die Folge nicht mehr. 
Ueber die Höhe der in den vorstehenden Grenzen thatsächlich verbrauchten Geldbeträge, sowie über 
die Art und Weise der Verwendung bezw. Ausführung der in Rede stehenden Uebungen wird zum 
1. Dezember cr. einer Mittheilung der Königlichen General-Kommandos bezw. der betreffenden 
Inspektionen entgegengesehen. 
Behnfs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung gestellt: 
dem Garde-Korps 3000 x. 
dem 1., 3., 4., 5., 6. und 7. Armee-Korps je 2000 M. Z„ 
Wegen Verrechnung dieser Summen wird auf die „administrativen Bestimmungen für die Kavallerie- 
3 10 lebungereifen" (A.-V.-Bl. 1879, Seite 37 bis 39) Bezug genommen. 
u 10: 
Wenn Truppentheile, welche auf den Fußmarsch angewiesen sind, ihre Garnisonen bis zu dem 
bestimmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sind die im Herbste d. Is. zur Entlassung kommenden 
Mannschaften mit dem erforderlichen Aufsichtspersonal — soweit angängig — mittelst der Eisenbahn 
in die betreffenden Garnisonorte zurückzubefördern. Diese Bestimmung findet auf die Uebungen zu 2 
der Allerhöchsten Ordre gleichmäßig Anwendung. 
II. Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbst-Uebungen werden den 
-Kommande ür dieses Jahr je 300 Mark für Rechnung des Kapitels 39 zur Verfügung 
gestellt. 
Wegen Verrechnung dieser Beträge wird auf den Erlaß vom 19. Juli 1877 No. 36. 6. Ing. — 
Bezug genommen. 
III. Im Sommer findet bei dem Militär-Reit = Institut eine Uebung im Bereren von Schienengeleisen 
und Telegraphenleitungen statt, zu der das nöthige Lehrpersonal vom Eisenbahn-Regiment bis auf 
längstens 14 Tage nach Hannover heranzuziehen ist. 
er Chef des Militär-Reit-Instituts hat das Weitere hierzu bei dem Chef des Generalstabes 
der Armee zu beantragen. 
IV. Diejenigen Armee-Korps, bei denen große Herbst-Uebungen vor Seiner Majestät dem Kaiser und 
Könige stattfinden, haben Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden 
Berichte — mit Ausschluß der Spezial-Berichte der Truppen-Befehlshaber — dem Kriegs-Ministerium 
  
  
vorzulegen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 537. 11. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 5. 
Uebungen des Beurlanbtenstandes für das Etatsjahr 1881/82. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der Uebnngen des Beurlaubtenstandes für das 
Etatsjahr 1881/82: v 
1) Es werden zu diesen Uebungen aus der Landwehr und der Reserve einberufen:
	        
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