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von der von jeder
Partitur: Einzelstimme:
4) Die Fuß-Artillerie-Regimenter und Bataillone, die Artillerie-Schießschule,
die Versuchs- Kompagnie der Artilleric= #Wrüfungekommisston,! die Pionier=
Bataillone, das Cisenbahn-Regiment und der Train il 1 5
5) Die Kavallerie- Unteroffizierschule im ganzen .. 1 8
Gleichzeitig mit der Partitur wird ein Ergänzungokarton um I. Theile des Liederbuchs in der
möihigen Anzahl ausgegeben. Derselbe ist an betreffender Stelle grile- auch ist das Inhalts--Verzeichniß
zn berichtigen
Hinsichtlich der Infanterieschulen ergeht besondere Verfügung.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departemenk.
v. Verdy. Ziegler.
No. 717. 10. A. 2
Nr. 244.
Beförderung der Pferde einzeln versetzter oder dognandirter Offiziere 2c. auf Eisenbahnen und
en.
Berlin, den 29. Oktober 1881.
Mit Bezug auf den Erlaß vom 7. Oktober 1873 (Armee-Verordnungs--Blatt S. 251) wird bemerkt, daß
nicht nur bei Erhöhung der Mationskompctenz, sondern auch beim Eintriit in dieselbe die Pferde einzeln
versetzter oder kommandirter Ofsiziere und Beamten — einschließlich der zu Offizieren ernannten und gleich-
zeitig versetzten Portepeefähnriche und Kadctlen — für Nechnung des Mililärfonds auf Eisenbahnen rc.
transportirt werden dürfen, vorausgesetzt, daß die zurückzulegende Entfernung 150 km und darüber nach
dem Landwege beträgt.
Kriegs- Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 215. 10. 31. M. O. D. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 245.
Eröffnung einer neuen Kisenbahn.
Berlin, den 19. Okteber 1881.
De- - Saaralben—Chatean-Salins wird am 1. November dieses Jahres dem Betriebe Über-
geben werden
Kriegs- Ministeriun Militär= Oekonome-Departement
463/10. M. O. D. 3. 4. Hartrott. Kühne.
Nr. 246.
Vorschrift über das Stempeln der Hand-Waffen.
Berlin, den 4. November 1881.
Die bisherige „Vorschrift über das Bezeichnen und Nummeriren der in den Händen der Kommando-Behörden,
Truppen und Administrationen besindlichen, resp. für den Fall einer Mobilmachung bereit zu haltenden Wassen,
1877,“ ist unter Verücksichtigung der erforderlich gewordenen Aenderungen als „Vorschrift über das Stempeln
der Handwassen“ neu gedruckt worden. Dieselbe wird den Königlichen General= Kommandos 2c. in der vor-
beschriebenen. Anzahl von Exemplaren für die unterstellten Behörden und Truppen von hier aus per Couvert
zugehen
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 501. 10. 81. Art. I. v. Verdy. Müller.