bei der Infantertit... ... . . . 686170 Mann
bei den Jägern und Schüen 2 4400 einschließlich der vom
bei der Feld- Artillerie.. 6100 Kriegs = Ministerium
bei der Fuß-Artilleriee 5500 festzusetzenden Zahl von
bei den Pioniren 2500 Unteroffizieren, Laza-
bei dem Eisenbahn-Regimet 4200 rethgehülfen 2c.
beidem Train (aus der Reserve der Kavallerie und des Trains) 4 869
Arbeits. Soldaaododdprren::: 404
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung hat durch das Kriegs-Ministerium zu erfolgen.
2) Ueber die Einziehung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes zur Kompletirung der an den großen
erbst-Uebungen Theil nehmenden Truppentheile wird besondere Verfügung getroffen werden.
3) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen für die Landwehr — die Tage des Zusammentritts
und Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegriffen — beträgt 12 Tage. Wo es im Interesse
der Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann für die Reservisten, je nach Bestimmung
der General.Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen, diese Uebungszeit bis zu 20 Tagen ver-
längert werden.
Für die Dauer der Uebungen des Trains und der Arbeits--Soldaten trifft das Kriegs-Ministerium
nähere Bestimmung. Die zu diesen Uebungen aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Offiziere
* zintsrofshiere haben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen wie die übrigen
annschaften.
4) Die Uebungen der Infanterie werden durch die General--Kommandos, bei den anderen Waffen durch
die obersten Waffen-Instanzen geleitet.
5) Die Uebungen der Landwehr-Infanterie finden in Bataillonen, und nur, wo lokale oder andere
Verhältnisse dieses durchaus bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in Kompagnien,
wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen stait, welche zu diesem Zweck
besonders formirt werden.
Reservisten der Infanterie sind nur dann in Uebungs-Bataillone der Landwehr einzustellen,
wenn ausnahmsweise besondere Gründe dafür sprechen.
Ob bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Formation besonderer Kompagnien
erforderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Waffen- Instanzen, bezüglich des Trains das
Kriegs-Ministerium.
6) Die Uebungsorte der Garde-Landwehr-Infanterie werden seitens des General-Kommandos des Garde-
Korps bestimmt.
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnisonorte der
Infanterie gewählt «
Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschluß an die betreffenden
Linientruppentheile.
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn-
Regiments briimmt die General-Inspektion der Artillerie bezw. der Chef des Generalstabes der
Armee im Einverständniß mit den bezüglichen General-Kommandos.
Die Uebungsorte für Arbeitssoldaten bestimmen die General-Kommandos.
7) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der General. Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen,
nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Monate April, Mai und Juni 1881,
für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1881/82 gelegt.
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl des
Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen sein.
Die Train-Uebungen in besonderen Kompagnien finden nach beendeten Herbst-Uebungen der betreffenden
Armee-Korps, soweit keine besonderen Kompagnien formirt werden, im Mai statt.
Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes.
8) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die bezüglichen Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten-
standes der Provinzial-Armee-Korps — ausschließlich der Jäger — mit denen des 14. Armee-
Korps gemeinsam.
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Die Jäger, sowie die im Bezirk des 14. Armee-Korps befindlichen Offiziere und Manmschaften
dieser af üben nach näherer Bestimmung der betreffenden Inspektion beim Rheinischen Jäger-
Bataillon Nr. 8 bezw. Lauenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 9.