Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

bei der Infantertit... ... . . . 686170 Mann 
bei den Jägern und Schüen 2 4400 einschließlich der vom 
bei der Feld- Artillerie.. 6100 Kriegs = Ministerium 
bei der Fuß-Artilleriee 5500 festzusetzenden Zahl von 
bei den Pioniren 2500 Unteroffizieren, Laza- 
bei dem Eisenbahn-Regimet 4200 rethgehülfen 2c. 
beidem Train (aus der Reserve der Kavallerie und des Trains) 4 869 
Arbeits. Soldaaododdprren::: 404 
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung hat durch das Kriegs-Ministerium zu erfolgen. 
2) Ueber die Einziehung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes zur Kompletirung der an den großen 
erbst-Uebungen Theil nehmenden Truppentheile wird besondere Verfügung getroffen werden. 
3) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen für die Landwehr — die Tage des Zusammentritts 
und Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegriffen — beträgt 12 Tage. Wo es im Interesse 
der Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann für die Reservisten, je nach Bestimmung 
der General.Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen, diese Uebungszeit bis zu 20 Tagen ver- 
längert werden. 
Für die Dauer der Uebungen des Trains und der Arbeits--Soldaten trifft das Kriegs-Ministerium 
nähere Bestimmung. Die zu diesen Uebungen aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Offiziere 
* zintsrofshiere haben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen wie die übrigen 
annschaften. 
4) Die Uebungen der Infanterie werden durch die General--Kommandos, bei den anderen Waffen durch 
die obersten Waffen-Instanzen geleitet. 
5) Die Uebungen der Landwehr-Infanterie finden in Bataillonen, und nur, wo lokale oder andere 
Verhältnisse dieses durchaus bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in Kompagnien, 
wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen stait, welche zu diesem Zweck 
besonders formirt werden. 
Reservisten der Infanterie sind nur dann in Uebungs-Bataillone der Landwehr einzustellen, 
wenn ausnahmsweise besondere Gründe dafür sprechen. 
Ob bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Formation besonderer Kompagnien 
erforderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Waffen- Instanzen, bezüglich des Trains das 
Kriegs-Ministerium. 
6) Die Uebungsorte der Garde-Landwehr-Infanterie werden seitens des General-Kommandos des Garde- 
Korps bestimmt. 
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnisonorte der 
Infanterie gewählt « 
Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschluß an die betreffenden 
Linientruppentheile. 
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn- 
Regiments briimmt die General-Inspektion der Artillerie bezw. der Chef des Generalstabes der 
Armee im Einverständniß mit den bezüglichen General-Kommandos. 
Die Uebungsorte für Arbeitssoldaten bestimmen die General-Kommandos. 
7) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der General. Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen, 
nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Monate April, Mai und Juni 1881, 
für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1881/82 gelegt. 
Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl des 
Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen sein. 
Die Train-Uebungen in besonderen Kompagnien finden nach beendeten Herbst-Uebungen der betreffenden 
Armee-Korps, soweit keine besonderen Kompagnien formirt werden, im Mai statt. 
Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes. 
8) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die bezüglichen Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten- 
standes der Provinzial-Armee-Korps — ausschließlich der Jäger — mit denen des 14. Armee- 
Korps gemeinsam. 
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Die Jäger, sowie die im Bezirk des 14. Armee-Korps befindlichen Offiziere und Manmschaften 
dieser af üben nach näherer Bestimmung der betreffenden Inspektion beim Rheinischen Jäger- 
Bataillon Nr. 8 bezw. Lauenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 9.
	        
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