Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps aller Waffen, welche nach dem König-
reich Württemberg verzogen sind, werden nicht herangezogen. Z
9) Bei jedem Armee-Korps können 26 Reservisten der Kavallerie auf die Dauer von 6 Wochen zu
den Kavallerie-Regimentern über den Etat eingezogen werden.
10) Zur Ausbildung als Train-Aufsichts-Personal an aus der Reserve der Kavallerie Gefreite und,
oweit solche in ausreichender Zahl nicht disponibel sind, Gemeine, welche namentlich mit Rücksicht
auf ihre Zuverlässigkeit nach dem Urtheil der Bezirks-Kommandos für eine solche Verwendung
besonders geeignet sind, innerhalb der unter 18 angegebenen Gesammtzahl nach näherer Bestimmung
des Kriegs-Ministeriums 1 den Train-Bataillonen einzuziehen. Denselben ist, wenn sie sich als
geeignet erweisen, nach Schluß der Uebung die Qualifikation zu Unteroffizieren zu ertheilen. Dem-
nächst sind sie zum Beurlaubtenstande des Trains überzuführen.
Die im § 40 der Dienstvorschriften für den Train im Frieden vorgesehenen Uebungen aktiver
Kavallerie-Unteroffiziere und Gefreiten im Traindienst — mit Ausnahme der als Wachtmeister für
Kriegs-Formationen des Trains bestimmten Unteroffiziere — kommen in Fortfall.
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 6. Januar 1881.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 6. Januar 1881.
Im Anschlusse an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
1) Die Anlage ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen, einschließlich derer der Schiff-
fahrt treibenden Mannschaften, zu halten haben. Beim Train kommen die etwa übungspflichigen
Schifffahrt treibenden Mannschaften nicht zur Einziehung.
Die nach den Bestimmungen über die Uebungen der Ersatz-Reservisten im Etatsjahre 1881/82
einzufiehenden Unteroffiziere und zu Unteroffizieren geeigneten Gefreiten und Gemeinen des
Beurlaubtenstandes sind auf die in der Anlage festgesetzten Uebungsquoten der betreffenden Waffen
in Anrechnung zu bringen.
2) Bei einer längeren als 12 bezw. 13tägigen Uebungsdauer — abgesehen von den bei dem Train
übenden Mannschaften und den Arbeits-Soldaten — ist eine entfprechend geringere Anzahl von
Mannschaften Wiuis damit die Löhnungsbeträge für die in der anliegenden Zusammenstellung
ruusge enen Mannschaften bei den einzelnen Armee-Korps bezw. Wassengattungen nicht über-
ritten werden.
3) Die Einberufung von Premier-Lieutenants der Landwehr-Infanterie, Jäger, Iuf-krtillerie und
Hioniere zu Uebungen bei der Linie behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Beförderung zum
auptmann hat in möglichst umfangreichem Maßstabe stattzufinden.
Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von 8 Wochen von Premier-
Lieutenants des Beurlaubtenstandes der vorgenannten Waffen, welche bereits die Qualifkkation
zum Hauptmann bestten, sowie von Hauptleuten dieser Waffen können unter Gewährung der
reglementsmäßigen Kompetenzen von Seiten der General-Kommandos genehmigt werden. Auf die
Beachtung der in den kriegsministeriellen Erlassen vom 14. Februar 1880 (796. 1. A. 1.) und
22. März 1880 (147. 3. A. 1.) aufgestellten Grundsätze wird besonders hingewiesen.
4) Die General-Kommandos werden ermächtigt, inaktive oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere,
welche für den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden General-Kommandos, oder
der stellvertretenden Infanterie-Brigaden designirt sind, oder für den Dienst als Adjutant eines
Kandweber-Bezirks Kommandos ausgebildet werden sollen, — im Falle ihres Einverständnisses und
innerhalb der Zahl der im Armee-Korps etatsmäßigen Landwehr-Bezirks-Adjutantenstellen — zu
einer 6 wöchentlichen Dienstleistung unter Gewährung sämmtlicher Kompetenzen einzuberufen.
5) Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter- enten des Beurlaubtenstandes haben sich die
Korps-General-Aerzte zuvor mit der Militär-Medizinal-Abtheilung in Verbindung zu seten
6) Hielim Behir des 15. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen finden bei Preuß chen Truppen-
eilen statt.
7) Die Einberufung kann in mehreren Raten erfolgen.