Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Doch sind für diese Uebergangszeit beim Schulschießen die in dem leeren Raum zwischen 
den Beinen sitzenden Schüsse als Treffer mitzurechnen.“ 
Kriegs-Ministerium. 
No. 54. 12. 81. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 272. 
Verfahren bei Festsetzung von Stempel-Ordnungsstrafen wider Militärpersonen. 
Berlin, den 23. Dezember 1881. 
Das Kriegs-Ministerium sieht sich veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß der in der Verfügung des 
Militär-Oekonomie-Departements an die Königlichen Intendanturen vom 3. Februar 1842 ausgesprochene 
Grundsatz, wonach in den Fällen, in denen bei amtlichen Verhandlungen mit Privatpersonen von den Truppen 
oder von einzelnen Offizieren dic in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 28. Oktober 1836 (Preuß. Ges. 
S. S. 308) angeordnete Stempel. Ordnungsstrafe verwirkt werden, diese Ordnungsstrafe von der Dienst- 
und Disziplinar-Behörde der Betheiligten festzusetzen ist, unverändert in Kraft besteht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 135/12. A. 2. v. Kamekc. 
Nr. 273. 
Marschverpflegungs-Vergütung für 1882. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Nr. 2 des Gesetzes Über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturalverpflegung 
zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1882 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und 
Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a. für die volle Tageskost 95 A 0 A 
bo. Mittagskost 49 44 
&hk. Abendkost 28. 23 
Morgenkost 18. 13 
d. 
Berlin, den 22. Dezember 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
R. A. d. I. No. 14886 I. 
Berlin, den 25. Dezember 1881. 
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 361/12. 81. M. O. p. 2. v. Kameke. 
Nr. 274. 
Anzeigen über Seuchen unter den Pferden der Truppen. 
Berlin, den 23. Dezember 1881. 
Uneer Bezugnahme auf den 9. 6 des Anhangs der Senchen-Instruktion vom 1. April 1880 wird hierdurch 
bestimmt, daß die Über den Ausbruch bezw. den Verlauf der unter den Pferden aufgetretenen Insluenza an 
das Allgemeine Kriegs-Departement zu erstattenden Anzeigen künftig nach den untenstehenden, mit Erläuterungen 
versehenen Schemas A und B auszufertigen und einzureichen sind. Der Vorlage des Protokolls der Kommission 
bedarf es in Zukunft nicht mehr. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 431/12. A. 2. v. Kameke.
	        
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