Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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8) Die ikuichten Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sonntag und 
kein Festtag fällt. 
9) In wisches Stärke die einzelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden sind, zusammengesetzt werden, 
bestimmen die die Uebungen leitenden Behörden. Es ist nicht nolhwendig, daß diese Stärke gleich- 
mäßig ist. Bezüglich des Trains siehe die Anlage. 
10) Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bezw. Kompagnien sind Lazarethgehülfen nicht heranzuziehen. 
agegen sind Lazarethgehülfen der Reserve zur Uebung auf 20 Tage in die Garnison-Lazarethe 
cinzuziehen; auch ist während dieser Zeit die Theilnahme derselben an den Uebungen im Kranken- 
trägerdienst — soweit angängig — zu veranlassen, doch dürfen hierdurch Mehrkosten nicht erwachsen. 
Die Zahl der zingmissenden auf die in der Beilage festgesetzte Uebungsstärke in Anrechnun 
kommenden Lazarethgehülfen wird der Bestimmung der General-Kommandos überlassen. Es !| 
jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß circa ½ der übungspflichtigen Lazarethgehülfen des Beurlaubten-= 
standes zur Einziehung gelangt. 
11) Die Führung der besonders formirten Kompagnien ist im Allgemeinen Hauptleuten des Friedens- 
standes zu Übertragen, die, soweit am Uebungsorte Linien-Truppentheile der Waffe garnisoniren. 
thunlichst diesen zu entnehmen sind. Auch ur Führung von Sanitäts-Detachements können Ritt- 
meister des Friedensstandes mit derselben Maßgabe kommandirt werden. 
Werden Hauptleute — Rittmeister — zu dem gedachten Zwecke nicht verwandt, so übernimmt 
die Führung der älteste der einberufenen bezw. kommandirten Offiziere (vergl. Passus 12). 
12) Vom Friedensstande sind zu kommandiren: 
a. zu jeder Garde= bezw. gerovimfial vandmmefr.mfanterie Ktnpanie sowie zu jeder bei den Pionieren 
und dem EisenbahnRegiment etwa zu formirenden Kompagnie: 
1 Lientenant, 
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel, 
2 Unteroffiziere; 
b. zu jeder Landwehr-Fuß-Artillerie-Kompagnie: 
1 Lieutenant, 
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel, 
4 Unteroffiziere bezw. Obergefreite; 
Pc. zu jeder Train-Uebungs-Kompagnie: 
1 Lieutenant, 
1 Unteroffizier als dienstthuender Wachtmeister, 
1 Unteroffizier als Quartiermeister, 
1 Trompeter; 
d. zu jedem Sanitäts-Detachement: 
2 Stabsärzte (event. auch aus anderen Garnisonen), 
4 Assistenz= Aerzte, 
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel, 
3 Train-Unteroffiziere bezw. Eefreite für Beaufsichtigung der Gespanne und Fahrzeuge, 
2 Ober-Lazarethgehülfen bezw. Lazarethgehülfen, 
2 Unter-Lazarethgehülfen. 
13) Zu jedem besonders formirten Garde= und Provinzial-Landwehr--Infanterie= und Landwehr-Fuß- 
Artillerie-Bataillon werden von den Garde-- und Linien-Truppentheilen kommandirt: 
1 Stabsoffizier, 
1 Lieutenant als Adjutant, 
1 Assistenz-Arzt, 
1 Zahlmeister-Aspirant als Rechnungsführer, 
1 Unteroffizier als Schreiber. 
n guherden für jeden Schießplatz, auf welchem eine Schießübung der Landwehr-Fuß-Artillerie 
attfindet: 
1 Feuerwerks-Offizier unter Gewährung der Kommando-Zulage und 
3 Feuerwerker mit einer Zulage von je 6.C. für die Dauer der Uebung. 
Wo keine Bataillone gebildet werden, sind die Kompagnien der Aufsicht eines Stabsoffiziers der 
bezüglichen Waffe, sofern ein solcher überhaupt am Uebungsorte vorhanden ist, zu unterstellen. 
14) 3 in einzelnen Fällen eine weitergehende, als die unter 12 und 13 vorgesehene Kommandirung 
  
  
  
  
 
	        
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