von Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes — event. auch zu besonders formirten
Reserve-Kompagnien — geboten, so darf solche von den General-Kommandos bezw. obersten
Waffen-Instanzen verfügt werden. Dagenn ist in solchen Fällen, wo die Anzahl der zu übenden
Mannschaften weit unter der etatsmäßigen Stärke einer Friedens--Kompagnie bleibt, die Kommandirung
von Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes entsprechend zu beschräuken.
15) Eine weilere Kommandirung von Aerzten, wie unter 12 und 13 vorgesehen, hat nur da einzutreten,
wo der Uebungsort keine Garnison hat.
In allen anderen Fällen ist die Mitwahrnehmung der ärztlichen Funktionen einem Arzte der
Garnison zu übertragen. -
16) Für die Garde-Landwehr- Infanterie erfolgen seitens des Garde-Korps die erforderlichen Komman-
dirungen, für die Provinzial-Landwehr-Infanterie leitens desjenigen Armee-Korps, welches die
Uebungen leitet. Etwa ersonderüche Aushülfen sind beim Kriegs-Ministerium zu beantragen.
Bei dem 15. Armee-Korps ist die Kommandirung von Personal nicht Preußiccher Truppentheile
ausgeschlossen.
ei den Spezial-Waffen regeln die obersten Waffen-Instanzen die Kommandirungen bezw. beantragen
dieselben bei den betreffenden General-Kommandos.
17) Für die Uebungs-Kompagnien des Trains sind seitens der General-Kommandos den Train-Bataillonen
die erforderliche Zahl ausrangirter Dienstpferde der Kavallerie und Artillerie zu überweisen und
zwar für jede Kompagnie:
a. bei dem Garde-Korps und 2. Armee-Korps:
16 Reitpferde,
32 Stangenpferde und zur Bespannung von 16 vierspännigen Fahrzeugen;
32 Vorderpferde
b. bei den, krigen Armee-Korps und der Großherzoglich Hessischen Train-Kompagnie:
eitpferde,.
44 Stangenpferde und zur Bespannung von 20 vierspännigen und 2 Karren-Fahrzeugen.
40 Vorderpferde
Wo die bleicheeitige Gestellung der Pferde für zwei bezw. vier Uebungs-Kompagnien Schwierig-
keiten oder größere Transportkosten verursacht, üben die Kompagnien nacheinander.
Das General--Kommando des 3. Armee-Korps hat sich jedoch zuvor mit dem General-Kommando
des Garde-Korps wegen Ueberweisung der bei diesem noch verfügbaren Pferde für das Branden-
burzische Train-Bataillon Nr. 3 in Berbindung zu setzen.
er roßärztliche Dienst bei diesen Kompagnien ist, soweit angängig, durch einen Roßarzt der
Garnison mit zu verseben.
18) Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutretenden Aerzte sind von der Kavallerie
oder Artillerie beritten zu machen.
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind von
den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen Offiziere.
19) Die Arbeitssoldaten werden durch die General-Kommandos nach Orten einberufen, an denen sich
Gelegenheit bietet, sie zu Schießstands= und Exerzirplatz-Arbeiten, für die Artillerie-Depots oder zu
sonstigen Arbeiten, welche zur Entlastung der Truppen vom Arbeitsdienst beitragen, event. auch für
die Fortifikation, ausgiebig zu verwenden.
Für die Wahl der Orte ist ferner maßgebend, daß die Arbeitssoldaten stets zu kaserniren sind.
Erfolgt die Einberufung in die Garnison einer Arbeiter-Abtheilung, so werden die Uebungs-Mann-
schaften der letzteren zugetheilt.
20) Zur Beaufsichtigung der Arbeitssoldaten werden Unteroffiziere der Garnison, und zwar auf 15 Arbeits-
soldaten ein Unteroffizier, kommandirt, welche für die Dauer der Uebung eine tägliche Zulage von
50 Pfennigen erhalten, deren Verrechnung bei Kapitel 36 erfolgt.
21) Den zu Landwehr-Uebungs-Bataillonen der Infanterie und Fuß-Artillerie als Bataillons- Führer
oder als Adjutanten außerhalb ihrer Garnison kommandirten Offizieren der Linie wird die Mitnahme
ihrer Pferde auf der Eisenbahn für Rechnung des Militärfonds in den Fällen gestattet, in welchen
die Entfernung 50 km oder mehr beträgt.
22) Die Kompagnie--Führer erhalten, wenn sie sich beritten machen, auf die Dauer der Uebung gemäß
Sssee 2 der Allerhöchsten Kabinets -Ordre vom 11. Juli 1878 eine leichte Ration und den
allservis.