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23) Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist auch der tarifmäßige Geschäftszimmer-Servis eines Linien-
Infanterie-Bataillons auf die Uebungsdauer liquide.
24) Die Bestimmungen über die Ausführung der Schieß-Uebunugen sind von den die Uebungen leitenden
Behörden zu erlassen.
Schießprämien gelangen nicht zur Vertheilung.
25) Reisekosten behufs Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes, ausschließlich des Trains,
werden nicht bewilligt. Für den letzteren ist der §. 7 der Dienstvorschriften für den Train im
Frieden maßgebend.
26) Den General.Kommandos bleibt es unter Bezugnahme auf die 8§. 120, 123 und 124 des Reglements
über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden überlassen, die Bekleidungs-Bestände
der Landwehr- Bataillene allein oder nur insoweit ö1 verwenden, als die Einkleidung nicht aus den
bereitesten Vorräthen der Linien-Truppen zu bewirken ist.
Die Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der 988. 174 bezw. 176
des vorstehend bezeichneten Reglements.
Bezüglich der Bekleidung der Arbeitssoldaten bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
27) Die für die Landwehr erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind aus den Beständen der Landwehr-
Bataillone der nächstgelegenen Artillerie-Depots, die für die Reservisten aus den Augmen-
tationsbeständen der bezüglichen Garde= und Linien-Truppentheile und die Geschütze für die Fuß-
Artillerie aus den Bestäuden der örtlichen Artillerie-Depots oder der bezüglichen Artillerie-Schieß-
plätze zu entnehmen bezw. seitens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General-
Kommandos zu verabfolgen. *2
Nach beendeter Uebung sind die qu. Waffen, und zwar die der Landwehr gereinigt, aber in ihrem
augenblicklichen Zustande, die der Augmentationen der #iien-Truppentheile dagegen in brauchbarem,
völlig reparaturfreiem Zustande an dieselben Artillerie-Depots zurückzuliefern. Z
Die Instandsetzung der Waffen der Landwehr erfolgt bei den Artillerie-Depots durch die
Zeughaus-Büchsenmacher auf Rechnung der Waffenreparaturgelder-Fonds der betreffenden Truppentheile.
Die durch die Empfangnahme und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten
haben die Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren.
28) Bei der Einriehung der Kavallerie-Reservisten (Passus 9 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre) ist auf
diejenigen Mannschaften zu rücksichtigen, die — ohne Offizier-Aspiranten zu sein — nach einjähriger
Dienstzeit entlassen, bisher aber wegen mangelnder Vakanzen von der Ableistung einer Uebung
befreit bleiben mußten.
29) Alle weiteren Anordnungen treffen die General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen. Die
Anträge der Spezialwaffen sind den General--Kommandos so schleumg als möglich zuzustellen.
30) Zam 20. April 1881 sieht das Kriegs-Ministerium einer Mittheilung der Königlichen General--
ommandos entgegen, wann, wo, sowie in welcher Stärke und Formation (in Bataillonen oder
Kompagnien) die Uebungen der Landwehr-Infanterie, sowie der Arbeitssoldaten der Reserve und
Landwehr im Etatsjahr 1881/82 stattfinden werden.
31) Zum 1. November 1881 ist dem Kriegs-Ministerium von jedem General-Kommando: #„
eine summarische Nachweisung der zur Einziehung gelangten Offiziere und Offizier-Aspiranten
nach dem beiliegenden Schema einzureichen.
32) Etwaige Anträge für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1882/83 sind gleichfalls
zum 1. November 1881 hierher vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
No. 833/11. A. 1. v. Kameke.