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Nr. 6.
Abänderungen des Druckvorschriften-Etats.
Berlin, den 31. Dezember 1880.
E- sind „Abänderungen des Druckvorschriften-Etats 1881“ aufgestellt und zedruckt worden. Die erforder-
lichen Exemplare werden den Königlichen General-Kommandos 2c. unter Umschlag zugehen. Der Druck-
vorschriften--Etat ist danach zu berichtigen.
Kriegs-Ministerium.
No. 919/12. A. 1. v. Kameke.
Nr. 7.
Ergänzung des Schemas zu Ordens= r2c. Vorschlägen für Beamte der Militär-Verwaltung.
Berlin, den 2. Jannar 1881.
Des mittelst Erlasses vom 6. November 1878 (A.V.-Bl. S. 239) veröffentlichte Schema zu Ordens- 2c.
Vorschlägen für Beamte der Militär-Verwaltung wird dahin ergänzt, daß hinter der Rubrik „Dienstzeit"“
eine neue Rubrik „Datum der letzten Beförderung“ einzuschalten ist. 4
Bei dieser Gelegenheit wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß in den Ordens= 2c. Vorschlägen
bei Berechnung der Dienstzeit die Kriegsjahre nicht doppelt zu zählen sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 52/80 St. M. J4
Nr. 8.
Erlänterung zu §. 39. 2 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
Berlin, den 31. Dezember 1880.
Eine Beurlaubung der im aktiven Dienst befindlichen Militäranwärter nach §. 39. 2 des Geldverpflegungs-
Reglements für das Preußische Heer im Frieden ist nicht an die Bedingung geknüpft, daß den Berrestenben
bei Nachsuchung bezw. beim Antritt des Urlaubs schon eine Beschäftigung bei einer Behörde in Aussicht
steht. Vielmehr kann der Urlaub auch zu dem Zweck ertheilt werden, um dem Anwärter Gelegenheit zu
kber, Ichsiwiren des Urlaubs eine Stelle bezw. eine Beschäftigung behufs demnächstiger Erlangung einer
elle zu suchen. -
In jedem Falle aber muß, wenn der Anwärter während des Urlauks eine Beschäftigung findet,
welche nach §. 39, 1 a. a. O. eine Probedienstleistung erfordert, eine Kommandirung zu letzterer eintreten.
Daher hat auch der Truppentheil zur Vermeidung von Ueberhebungen sich über die Art der Beschäftigung
des Beurlaubten informirt zu halten bezw. den letzteren zur Meldung über eine von ihm etwa gefundene
Beschäftigung und darüber unter welchen Bedingungen sie erfolgt, zu verpflichten.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 270/12. M. O. D. 3.
Nr. 9.
Verpflegung der zur Abgabe an den Train gelangenden ansrangirten Pferde vor Einstellung bei demselben.
Berlin, den 6. Januar 1881.
Zur Behebung von Zweifeln wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß für die alljährlich von den Kavallerie-
und Feld-Artillerie-Regimentern zur Abgabe an die Train-Bataillone gelangenden ausrangirten Pferde vom
Tage der Ausrangirung ab bis zu dem Zeitpunkte ihrer Einstellung bei den Train-Uebungs-Kompagnien
oder bei den Train-Bataillonen selbst Rationen nach den bisherigen Sätzen des abgebenden Truppentheils
zuständig sind.
Kriegs-Ministerium; Militär -Oekonomie-Departement.
No. 1021/12. M. O. D. 2. v. Hartrott. Koellner.