Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

— 34 — 
Nr. 22. 
Aenderungen der Vorschrift über den Gebrauch des Wasserdrn-Apparcts zum Eutfernen der Zündhütchen 
aus beschossenen Patronenhülsen M/71. 
Berlin, den 29. Januar 1881. 
1) Seite 3, Zeile 18 von oben, hinter „gebrochen“, einzuschalteu: . 
„sowie die Absatzfläche des Kopfes und diejenige des oberen Zylinders ringsum mit je einer, an 
den oberen und bezw. an den unteren Zylinder sich anschließenden Auskehlung von 1,5 mm 
Breite und 1 mm Tiefe versehen“, 
2) Seite 4, Zeilen 13 und 14 von oben, die Wörter von „mit dünnen“ bis „verbunden sind“ zu 
streichen und dafür zu seten 
„mit je einem einfachen unde aus 2,5 mun starkem, Ws Eisendraht umgeben. Für die 
Bunde sind, etwa 10 mm von den Enden entfernt, entsprechend tiefe Rinnen eingeschnitten. 
Holzhämmer mit abgenutzten Endflächen sind durch Rückwärtsverlegen der Drahtbunde und 
Abhogleichen dieser Flächen wieder herzustellen."“ 
3) Die Zeichnungen des Wasserdruck-Apparats im Längendurchschnitt und des Holzhammers sind dem 
Vorstehenden entsprechend zu berichtigen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v 
No. 757/12. 80. Art. 1. Verdy. Müller. 
  
Nr. 23. 
Nachtrag Nr. 6 zum 1. Theile der Kriegsfenerwerkerei. 
Berlin, den 29. Januar 1881. 
Der Nachtrag Nr. 6 zum 1. Theile der Kriegsfeuerwerkerei ist im Druck erschienen und wird den betreffenden 
Kommando= 2c. Behörden, in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren, unter Umschlag zugehen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 314. 1. 81. Art. 1. v. Verdy. Miüller. 
  
Nr. 24. 
Gebührnisse der in die Bäder entsendeten aktiven Mannschaften, sowie der Jur Probedienstleistung beie 
Civilbehörden kommandirten Mannschaften für den 31. eines Monats, falls derselbe Reisetag ist. 
Berlin, den 29. Januar 1881. 
Die in die Bäder entsendeten aktiven Mannschaften, sowie die zur Probedienstleistung bei Civilbehörden 
kommandirten Mannschaften haben für den 31. eines Monats, falls derselbe Reisetag ist, neben dem Garnison- 
Brotgelde 2c. die chargenmäßige Löhnung und den extraordinären Verpflegungszuschuß der Garnison zu 
empfangen. 
pfans Dies wird, mit Bezug auf den §. 6b der Bestimmungen über die Zulassung von Mannschaften 
um Gebrauch von Brunnen= und Badekuren vom 18. Juni 1878 (Beilage zum Armee-Verordnungs-Blatt 
Nr 13) und auf den Erlaß vom 27. Oktober 1877 (Armer-Verordnungs- Giatt Seite 204), aus Anlaß von 
Zweifeln bemerkt, die dadurch entstanden sind, daß die gedachten Mannschaften die Löhnung und den Ver- 
pflegungszuschuß beim Truppentheile nur auf 30 Tage im Monat zu beziehen haben. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 470/1. 81. M. O. D. 2. v. Hartrott. Köllner 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.