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Nr. 22.
Aenderungen der Vorschrift über den Gebrauch des Wasserdrn-Apparcts zum Eutfernen der Zündhütchen
aus beschossenen Patronenhülsen M/71.
Berlin, den 29. Januar 1881.
1) Seite 3, Zeile 18 von oben, hinter „gebrochen“, einzuschalteu: .
„sowie die Absatzfläche des Kopfes und diejenige des oberen Zylinders ringsum mit je einer, an
den oberen und bezw. an den unteren Zylinder sich anschließenden Auskehlung von 1,5 mm
Breite und 1 mm Tiefe versehen“,
2) Seite 4, Zeilen 13 und 14 von oben, die Wörter von „mit dünnen“ bis „verbunden sind“ zu
streichen und dafür zu seten
„mit je einem einfachen unde aus 2,5 mun starkem, Ws Eisendraht umgeben. Für die
Bunde sind, etwa 10 mm von den Enden entfernt, entsprechend tiefe Rinnen eingeschnitten.
Holzhämmer mit abgenutzten Endflächen sind durch Rückwärtsverlegen der Drahtbunde und
Abhogleichen dieser Flächen wieder herzustellen."“
3) Die Zeichnungen des Wasserdruck-Apparats im Längendurchschnitt und des Holzhammers sind dem
Vorstehenden entsprechend zu berichtigen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v
No. 757/12. 80. Art. 1. Verdy. Müller.
Nr. 23.
Nachtrag Nr. 6 zum 1. Theile der Kriegsfenerwerkerei.
Berlin, den 29. Januar 1881.
Der Nachtrag Nr. 6 zum 1. Theile der Kriegsfeuerwerkerei ist im Druck erschienen und wird den betreffenden
Kommando= 2c. Behörden, in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren, unter Umschlag zugehen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 314. 1. 81. Art. 1. v. Verdy. Miüller.
Nr. 24.
Gebührnisse der in die Bäder entsendeten aktiven Mannschaften, sowie der Jur Probedienstleistung beie
Civilbehörden kommandirten Mannschaften für den 31. eines Monats, falls derselbe Reisetag ist.
Berlin, den 29. Januar 1881.
Die in die Bäder entsendeten aktiven Mannschaften, sowie die zur Probedienstleistung bei Civilbehörden
kommandirten Mannschaften haben für den 31. eines Monats, falls derselbe Reisetag ist, neben dem Garnison-
Brotgelde 2c. die chargenmäßige Löhnung und den extraordinären Verpflegungszuschuß der Garnison zu
empfangen.
pfans Dies wird, mit Bezug auf den §. 6b der Bestimmungen über die Zulassung von Mannschaften
um Gebrauch von Brunnen= und Badekuren vom 18. Juni 1878 (Beilage zum Armee-Verordnungs-Blatt
Nr 13) und auf den Erlaß vom 27. Oktober 1877 (Armer-Verordnungs- Giatt Seite 204), aus Anlaß von
Zweifeln bemerkt, die dadurch entstanden sind, daß die gedachten Mannschaften die Löhnung und den Ver-
pflegungszuschuß beim Truppentheile nur auf 30 Tage im Monat zu beziehen haben.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 470/1. 81. M. O. D. 2. v. Hartrott. Köllner