Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

Ueberhaupt. Davon wurden erachtet für 
» begründet: unbegründet: 
Beim 1. Armee-Korps 1 1 — 
- 2 - 1 — 
- 3. - 4 2 2 
2 4. 2 4 4 2 2 
- 5. - - 2 1 1 
OD 8. - 1 1 — 
- 9. 2 - 2 2 — 
10. - " 1 1 — 
: 11. - 3 3 — 
- 14. - 2 4 3 1 
" 15. - - 1 1 — 
Summa 24 18 6 
In den Fällen, in denen die gemachten Ausstellungen als gerechtfertigt anerkannt worden sind, hat 
der Ersatz in gutem Material oder in Gelde sofort stattgefunden. 
* Nur in einem Falle konnte aus örtlichen Ursachen Ersatz für die getadelte Fourage nicht recht- 
zeitig beschaffen werden. 
Die Korps-Intendanturen haben die betreffenden Lieferanten auf die genaue Innehaltung der 
lontraktlich übernommenen Verpflichtungen ernstlich verwiesen, in 5 Fällen Gerstiaße verfügt, in 2 Fällen 
die Lieferung in andere Hände gelegt, in einem Falle ist der Lieferant überhaupt von künftigen Lieferungen 
ansgeschlossen worden. 
Ein Proviant-Amt, das in einem Falle einzelne nicht ganz ausgebackene Brote verabreicht hatte, ist 
rektifizirt worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 919/11. M. 0. D. 2. v. Hartrott. Köllner. 
  
Nr. 32. 
Abänderungen der Schieß-Instruktion für die Fußartillerie und Pioniere. 
Berlin, den 31. Januar 1881. 
Zu der genannten Instruktion sind die im Jahre 1880 ergangenen Abänderungen Behufs Berichtigung der 
ersteren gedruckt worden. 
Die erforderliche Anzahl von Exemplaren wird den Kommando-Behörden rc. mit den bezüglichen 
Vertheilungs-Plänen unter Umschlag zugehen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 959/1. 81. A. 1. v. Verdy. v. Wittich. 
  
Nr. 33. 
Besetzung der Büchseumacherstellen bei den Kavallerie-Regimentern. 
Berlin, den 5. Februar 1881. 
Z## Beseitigung vorgekommener Unzuträglichkeiten bestimmt das unterzeichnete Departement, daß für die 
olge vakante Büchsenmacherstellen bei der Kavallerie, durch die Büchsenmacher der Fußtruppen, von vorn- 
— süoesin zu besetzen sind, eine kommissarische bezw. probeweise Besetzung der qu. Stellen also nicht 
mehr stattfindet. - 
Die Absätze 4, 5 u. 6 des §. 9 der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen 
sind demnach zu streichen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. Miüller. 
No. 915. 1. 81. Art. 1. 
 
	        
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