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Nr. 41.
Anleitung für die Bedienung der Festungs= und Belagerungs--Geschütze.
Berlin, den 13. Februar 1881.
Oie ebengenannte „Anleitung“ ist an Stelle der bisherigen Instruktion über die Verrichtungen bei der
Bedienung der gezogenen Belagerungs= und Festungs-Geschütze neubearbeitet und vom Kriegs-Ministerium
genehmigt worden.
Z Die erforderlichen Druck-Exemplare werden den Kommando-Behörden rc. mit den bezüglichen Ver-
theilungs-Plänen unter Umschlag bezw. in Postpacketen übersandt werden.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kiieg- Hepartement.
No. 224. 2. 81. A. 1. v. Verdy. v. Wittich.
Nr. 42.
Erlänterung des §. 33 der Bestimmungen über das Militär-Beterinär-Wesen.
Berlin, den 16. Februar 1881.
In Erlänterung des §. 33 der Bestimmungen über das Militär-Veterinär-Wesen vom 15. Januar 1874
werden im Nachfolgenden diejenigen Anforderungen zur Kenntniß der betheiligten Truppentheile gebracht,
welche an Inspizienten der Militär-Roßarztschule, sowie an Assistenten der Militär-Lehrschmieden zu stellen
und woelchetzwithin der Vorschlägen von Ober-Roßärzten bezw. Roßärzten für die bezeichneten Kommandos
zu berücksichtigen sind.
„Der Inspizient hat eine Abtheilung Militär-Roßarzt= Eleven unter spezieller Aufssicht, er ist
für die wissenschaftliche Ausbildung und die moralisch gute Führung derselben verantwortlich, wohnt
den Vorträgen in der Thierarzneischule bei und hat dieselben mit den Eleven in den Arbeitsstunden
u repetiren. Die sehr verantwortliche Stellung des Inspizienten macht es zur Bedingung, daß nur
guur Ober-Roßärzte dazu empfohlen werden, die sich durch wissenschaftliche Kenntnisse und tadellose
hrung auszeichnen. Der Ass ittent hat als Lehrer der Hufbeschlagschüler in praktischer wie theo-
retischer Hinsicht zu fungiren. Die zu dieser Stellung empfohlenen Roßärzte müssen als solche
bereits einen 6 wöchentlichen Kursus bei einer Lehrschmiede mit Erfolg absolvirt haben.“
Das Vorstehende ist in dem angeführten §. 33 als neues Alinea 3 einzuschalten.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Ziegler.
No. 173. 2. A. 2.
Nr. 43.
Nachtrag zur Deutschen Wehr- und zur Heer-Ordnung.
Berlin, den 16. Februar 1881.
Der zweite Nachtrag zur deutschen Wehr- und zur Heer-Ordnung für 1880 ist gedruckt und wird den betref-
fenden Kommando= 2c. Behörden in derselben Anzabl von Exemplaren, wie in dem kriegsministeriellen Erlaß
vom 18. September v. J. zu 4 (Nr. 218/9 80 A 1) — Seite 208 des Armee--Verordnungs-Blattes für 1880 —
angegeben, mittelst Umschlag zugehen.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 559/2 A. 1. v. Verdy. v. Wittich.
Nr. 44.
Abänderung der Deutschen Wehrorduung.
—n Anschlusse an die Bekanntmachung vom 1. Januar v. Is. wird die dem r 1 des ersten Theils der
ehrordnung vom 28. September 1875 als Anlage 1 bei esigte Landwehr-Bezirks-Eintheilung in
Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 6 a. a. O. cu eite 614, 619 und 620 an den einschlägigen
Stellen berichtigt, wie folgt: