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Nr. 52.
Abänderungen im Exerzir-Reglement für die Feld-Artillerie.
Berlin, den 10. März 1881.
Im E
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rerzir-Reglement für die Feld-Artillerie vom 23. August 1877 treten folgende Aenderungen ein:
) Seite 47, Zeile 21 und 22 von oben, fallen die Worte weg:
Z„ vonachdem er vorher den Richtbaum nach vorn umgelegt hat."
2) Seite 48, Zeile 3 von unten . »
3)-49--18u.12vonunten fallen die Worte weg:
„unachdem er ihn erforderlichenfalls nach hinten umgelegt hat.“
Kriegs-Ministerium.
No. 206. 3. 81. A. 1. v. Kameke.
Nr. 53.
Abänderung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots.
Berlin, den 10. März 1881.
Seite 93, Zeile 6 ist statt „Dynamitpatronen“ zu setzen:
ç Z „Sprengpatronen“
Ebendaselbst. Zeile 15 bis 18 ist dem zweiten Absatz des F. 245 folgende Fassung zu geben:
„Bei Transporten von derartigen Munitionsgegenständen, welche die Truppentheile zu den Uebungen
empfangen, sowie bei allen Transporten zu Wasser wird diese Zulage nicht gewäbre.
Kriegs-Ministerium
No. 951. 2. Art. 1. v. Kameke.
Nr. 54.
Erleuchtungsmaterial für Geschäftszimmer.
Berlin, den 19. Februar 1881.
Weränderte Umstände bedingen eine Modifikation der Verfügung vom 31. Januar 1872 (Armee-Verordnungs-
Blatt S. 38) — betreffend Berbrauchsgegenstände für die in Kasernen 2c. untergebrachten Geschäftszimmer
der Truppen und Kommandobehörden — dahin, paß das Erleuchtungsmaterial im Fall der Verabreichung
durch die Garnisonverwaltung, für jedes nach den Erlassen vom 19. April 1875 und 29. September 1877
zuständge (weschäftszimmer vom 1. April d. Is. ab nach dem Tarifsatze für einen etatsmäßigen Schreiber zu
gewähren ist.
.Bezühglich der Truppenkommandos 2c., bei denen die Zahl der etatsmäßigen Schreiber größer ist, als
diejenige der zuständigen Geschäftszimmer, verbleibt es bei der bisherigen Festsetzung, nach welcher das
Erleuchtungsmaterial nach dem Satze für kasernirte Schreiber für die etatsmäßige Anzahl derselben zu
verabreichen war.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie= Departememt.
J. V.
v. Hartrott. Schulz.
No. 867. 1. 81. M. O. D. 4.
Nr. 55.
Ab an Tagegeldern für die den Offizier-Aspiranten und Porteperfähurichen bei Ablegung der
zus ges A W Seeltreen MW ohnung. guns
Berlin, den 28. Februar 1881.
Die von auswärts zur Ablegung der gedachten Prüfungen berufenen Examinanden, denen nach ihrer Ankunft
in Berlin gemäß §. 8 der Bestimmungen über den Geschäftsgang der Ober-Militär-Examinations-Kommission