Im Falle jedoch der Lauf an der Mündung oder ganz nachbrünirt werden müßte, ist das Korn
ebenfalls zu brüniren.“
4) In den den Instruktionen angehefteten „Bestimmungen für das Brüniren, Bläuen und Schwärzen
von Gewehrtheilen bei den Truppen“
sub 3 Zeile 7 ist dem in der Klammer stehenden §. 51 der §. 48 voranzusetzen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 824/2 Art. 1. v. Verdy. Müller.
Nr. 57.
Bekanntmachung der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine.
Die achte ordentliche General-Versammlung der Mitglieder der Lebensversicherungs-Anstalt für
die Armee und Marine (ekr. §. 11 des Statuts) ist auf
Sonnabend, den 9. April cr. Mittags 12 Uhr2—
festgesetzt worden und wird im Sitzungszimmer des Verwaltungsrathes der diesseiligen Anstalt im Kriegs-
Ministerium (Wilhelmstraße Nr. 81) a hehalten werden.
ages-Ordnung:
Dech Vorlage des achten — der Anstalt für das Jahr 1880 und Ertheilung der
echarge.
ß Berlin, den 12. März 1881.
Der Verwaltungs-Rath der Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine.
Der Eeissgende
v
General-Lientenant und Direktor des Departements fur das Invaliden. Wesen im Kriegs-Ministerium.
ad J. No. 434. I. 81.