Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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g. 41. 
Die Instruktion der im §F. 40 erwähnten Mannschaften wird Offizieren des Train-Bataillons, denen 
Sergeanten oder Unteroffiziere ihrer Waffe zur Unterstützung beigegeben werden, übertragen. 
g. 42. 
Der Unterricht selbst hat in der Hauptsache zu umfassen: 
Kenntniß der Wagen und Geschirre, 
Schirren und Packen, 
Fahren, 
Herstellung schadhafter Fahrzeuge, 
eladen der Fahrzeuge, 
Kenntniß der Dienstanweisung für die Trains im Kriege. 
Befinden sich Hackets und Fahrzenge der Kavallerie am Uebungsort, so sind die zu Uebenden auch 
aoit ihnen prakünsch bekannt zu machen. Dem Unterricht wird ein zu diesem Behuf verfaßter Leitfaden zu 
runde gelegt. 
Soweit diese Uebungen nicht nach Maßgabe des F. 7. durch den Train-Inspekteur besichtigt werden, 
findet am Schlusse derselben eine Prüfung vor einem, vom kommandirenden General zu bestimmenden höheren 
Offizier statt. Ueber die etwa zur Uebung kommandirt gewesenen Unteroffiziere des aktiven Dienststandes 
der Kavallerie stellen die Train-Bataillone Heugnisse aus und übersenden sie den Regimentern direkt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 217/2. A. 2. v. Kameke. 
  
Nr. 64. 
Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Nach dem vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 19. Februar d. Is. auf Grund des Artikels 45 der 
Reichsverfassung gefaßten Beschlusse tritt in den Bestimmungen der Anlage D. zu §. 48 des Betriebs- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands eine Aenderung dahin ein: 
daß in Nr. 1 im Eingang Absatz 4 statt: 
ennengäftige Zündungen als: Sprengkapseln, elektrische Minenzündungen"“ 
gesetzt ist: » 
.Sprenkräftie Zündunzen mit Ausnahme der Sprengzündhütchen oder Sprengkapseln (vergleiche 
unten Nr. III), auch elektrische Minenzündungen“ 
und daß ferne in Nr. III statt: 
ütchen für Schußwaffen und Geschosse"“ 
gesetzt ist: 
„Zündhütchen (einschließlich der Sprengzündhütchen oder Sprengkapseln)“. 
Berlin, den 1. März 1881. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
Berlin, den 16. März 1881. 
Porstehendes wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. Juli 1880 (Nr. 317/7 A. 1.) 
— Armee-Verordnungs-Blatt Seite 179 — hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und gleichzeitig bestimmt, 
daß bei der Versendung solcher Zündungen, üür welche die Nr. III, Anlage D zu 48 des obenerwähnten 
Reglements maßgebend ist (Zündschrauben, Bolzenschrauben r2c.) die betrchfenden ackgefäße über dem vor- 
schriftsmäßigen Etikett noch mit der Aufschrift „Zündhütchen“ versehen werden. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 476/3. A. 1. v. Kameke. 
 
	        
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