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Anlage A.
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Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten
der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres vom 15. Juli 1873.
1) Der §. 1 erhält folgende Fassung:
Die Personen des Selddlenstades des Preußischen Heeres erhalten bei Dienst= und Versetzungs-
reisen Tagegelder nach folgenden Sätzen:
I. General- Feldmarschälle, Generale der Infanterie oder Kavallerie, kommandirende Generale und
II.
III.
General= -Inspekteure .
Generallieutenants und Offiziere in Stiellen, mit denen eine der ZBulage ver Divisions. Kommandeure
gleichkommende Dienstzulage verbunden ist. 4 Mk.
Die übrigen Generale, der General. Stabsarzt der Armee, die in Generalstellen# stehenden Satz
offiziere
IV. Regiments- Kommandeure, die diesen im Range owleichgeleelten Stabsofsiziere und die Geeral-
ärzte
V. Bataillons= und Abtheilungs-Kommandeure, die übrigen Stabsosfiziere, Oberstabsärzte 1. Klasse,
die in etatsmäßigen Dezernentenstellen stehenden Offiziere und Aerzte des Kriegs-Ministeriums,
sowie die Präsides der Remonte-Ankaufs-Kommissionen und die Landwehr-Bezirks-Lomman,
welche noch nicht Stabsoffizierrang haben . ...13Mk50Pf.
vFH Die ersten Hilfsoffiziere der Remonte-Ankaufs-Kommissionen 12Mt.
VIII.
IX.
X.
XI.
Kauptleutt, Rittmeister, im Range derselben stehende ke und die weiten bilheefliier der
emonte-Ankaufs-Kommissionen . ... 9Mk
Lieutenants und im Range derselben stehende Uerzte .. .7M150 Pf.
Unteroffiziere, welche das Offizier-Portepee tragen — soweit solche nicht unter X. aufgeführt
sind —, charakterisirte Portepeefähnriche, welche die Portepeefähnrichslöhnung beziehen, Unterärzte,
Kommissionsschreiber bei den Meemente-Anfaufe- Kommissionen und Brigadeschreiber beim Ober-
Ersatz= und Superrevisions-Geschäft 4 Mk. 50 Pf.
Ueberzählige Vize-Feldwebel und Wachtmeister, Depot-Vize-Feldwebel, Unterroßärzte, welche nur
den Sergeanten-Rang haben, sowie Unteroffiiere, welche das Offizier-Portepe nicht tragen, 3 Mk.
Ueberzählige Unteroffiziere und Gemeine mit Einschluß der Gefreiten und Obergefreiten 2 Mk.
2) Im §. 2 ist zu setzen:
anstatt „und“: „oder“
3) Im 8. 4 ist zu setzen:
anstatt 28 Tage:; „einen Monat"“
"I mitgerechnet: „ausgeschlossen“
!. folgenden Tage: „Tage nach Ablauf des ersten Monats“
*. 29 Tage: „Tage nach Ablauf des ersten Monats“
4) Im §. 6 ist zu setzen:
zu I. 1. anstatt 10 Ter. fürwie, Meile: „13 Pf. für das Kilometer"
- 1 Thlr.: „3 .
S5SSgr. fuür die Meile: „7 Pf. für das Kilometer“
= 5 Sgr. für die Meile: „7 Pf. für das Kilometer“
10 Sgr.: „1 Mk."“
VilII:: „IX“
Unteroffiziere ohne Portepee, Gefreiten und Gemeinen: „in §. 1 unter X
und XI genannten Militärpersonen“
zu II. 1. anstatt 15 Sgr.: „60 Pf.“
97
2.
2. lr.: „40 Pf.“
7. bis VII: 53":. bis VIII“
3. 20 Sgr.:
f.“
VI vie 20 „IX bis XI“
fär jede Meile: „für jedes Kilometer".
S e" e eEsn