Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Anlage A. 
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Abänderungen und Ergänzungen der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten 
der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres vom 15. Juli 1873. 
1) Der §. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Personen des Selddlenstades des Preußischen Heeres erhalten bei Dienst= und Versetzungs- 
reisen Tagegelder nach folgenden Sätzen: 
I. General- Feldmarschälle, Generale der Infanterie oder Kavallerie, kommandirende Generale und 
II. 
III. 
General= -Inspekteure . 
Generallieutenants und Offiziere in Stiellen, mit denen eine der ZBulage ver Divisions. Kommandeure 
gleichkommende Dienstzulage verbunden ist. 4 Mk. 
Die übrigen Generale, der General. Stabsarzt der Armee, die in Generalstellen# stehenden Satz 
offiziere 
IV. Regiments- Kommandeure, die diesen im Range owleichgeleelten Stabsofsiziere und die Geeral- 
ärzte 
V. Bataillons= und Abtheilungs-Kommandeure, die übrigen Stabsosfiziere, Oberstabsärzte 1. Klasse, 
die in etatsmäßigen Dezernentenstellen stehenden Offiziere und Aerzte des Kriegs-Ministeriums, 
sowie die Präsides der Remonte-Ankaufs-Kommissionen und die Landwehr-Bezirks-Lomman, 
welche noch nicht Stabsoffizierrang haben . ...13Mk50Pf. 
vFH Die ersten Hilfsoffiziere der Remonte-Ankaufs-Kommissionen 12Mt. 
VIII. 
IX. 
X. 
XI. 
Kauptleutt, Rittmeister, im Range derselben stehende ke und die weiten bilheefliier der 
emonte-Ankaufs-Kommissionen . ... 9Mk 
Lieutenants und im Range derselben stehende Uerzte .. .7M150 Pf. 
Unteroffiziere, welche das Offizier-Portepee tragen — soweit solche nicht unter X. aufgeführt 
sind —, charakterisirte Portepeefähnriche, welche die Portepeefähnrichslöhnung beziehen, Unterärzte, 
Kommissionsschreiber bei den Meemente-Anfaufe- Kommissionen und Brigadeschreiber beim Ober- 
Ersatz= und Superrevisions-Geschäft 4 Mk. 50 Pf. 
Ueberzählige Vize-Feldwebel und Wachtmeister, Depot-Vize-Feldwebel, Unterroßärzte, welche nur 
den Sergeanten-Rang haben, sowie Unteroffiiere, welche das Offizier-Portepe nicht tragen, 3 Mk. 
Ueberzählige Unteroffiziere und Gemeine mit Einschluß der Gefreiten und Obergefreiten 2 Mk. 
2) Im §. 2 ist zu setzen: 
anstatt „und“: „oder“ 
3) Im 8. 4 ist zu setzen: 
anstatt 28 Tage:; „einen Monat"“ 
"I mitgerechnet: „ausgeschlossen“ 
!. folgenden Tage: „Tage nach Ablauf des ersten Monats“ 
*. 29 Tage: „Tage nach Ablauf des ersten Monats“ 
4) Im §. 6 ist zu setzen: 
zu I. 1. anstatt 10 Ter. fürwie, Meile: „13 Pf. für das Kilometer" 
- 1 Thlr.: „3 . 
S5SSgr. fuür die Meile: „7 Pf. für das Kilometer“ 
= 5 Sgr. für die Meile: „7 Pf. für das Kilometer“ 
10 Sgr.: „1 Mk."“ 
VilII:: „IX“ 
Unteroffiziere ohne Portepee, Gefreiten und Gemeinen: „in §. 1 unter X 
und XI genannten Militärpersonen“ 
zu II. 1. anstatt 15 Sgr.: „60 Pf.“ 
97 
2. 
2. lr.: „40 Pf.“ 
7. bis VII: 53":. bis VIII“ 
3. 20 Sgr.: 
f.“ 
VI vie 20 „IX bis XI“ 
fär jede Meile: „für jedes Kilometer". 
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