Ein Wechsel des Standorts (Gehöfts) dieser Pferde darf ohne vorgängige Anzeige bei der Polizei-
behörde nicht stattfinden.
Anderweite Beschränkungen in der Benutzung der Pferde sind den Besitzern nicht aufzuerlegen.
Wenn der leitende Polizeibeamte bei der Untersuchung nicht zugegen ist, so hat der beamtete Thier-
arzt die sofortige Einsperrung und Absonderung der erkronkten und verdächtigen Thiere bis zum polizeilichen
Einschreiten anzuordnen. Die getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch hat der beamtete Thierarzt davon
der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen.
S. 113.
Tritt die Beschälsenche in einem Bezirke in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der
Pferde zur Begattung in dem gefährdeten Bezirke für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen
Untersuhung der Pferde durch den beamteten Thierarzt abhängig gemacht werden (§F. 51 des Gesetzes).
In diesem Falle müssen die Hengste auf den Beschälstationen und alle übrigen Deckhengste in dem
gefährdeten Bezirke von 14 zu 14 Tagen einer thierärztlichen Untersuchung unterzogen werden..
S. 114.
Die nach Vorschrift des 112 angeordneten Schutzmaßregeln sind wieder aufzuheben: b. Aufbebung
1) rücksichtlich derjenigen Pferde, welche mit erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hengsten oder eret -
Stuten begattet worden sind, wenn sie innerhalb 6 Monate nach der Begattung keine verdächtigen
Erscheinungen zeigen, und ihre Unverdächtigkeit durch den beamteten Thierarzt festgestellt ist;
2) rücksichtlich der der Seuche verdächtigen Pferde, wenn sich nach dem Gutachten des beamteten Thier-
arztes der Verdacht als nicht begründet herausgestellt hat, und örtliche Krankheitserscheinungen, Zeichen
von Schwäche und Abmagerung nicht mehr vorliegen;
3) rücksichtlich derjenigen Pferde, bei welchen der Ausbruch der Beschälseuche festgestellt ist, 3 Jahre
nach erfolgter und vom beamteten Thierarzt festgestellter vollständiger Heilung;
4) bei allen erkrankten und verdächtigen Hengsten sofort nach erfolgter Kastration.
S. 115.
Die nach Vorschrift des 5. 113 angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, sobald die Krankheit
erloschen oder auf vereinzelte Fälle beschränkt ist.
S. 116.
Die Polizeibehörde hat das Erlöschen der Krankheit durch amtliche Publikation zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen und dabei bekannt zu machen (F. 111), welche Hengste und Stuten aus 3 Jabre von
der Zulassung zur Begattung ausgeschlossen sind.
II. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs.
F. 117.
Ist der Bläschenausschlag bei Pferden oder bei dem Rindvieh durch die amtliche Untersuchung
(5. 12 des Gesetzes) festgestellt, so muß der Besitzer der kranken Thiere oder dessen Vertreter angehalten
werden, die Thiere bis zu ihrer vollständigen Heilung von der Begattung auszuschließen. Ein Wechhfel des
Standorts oder Gehöfts ist während der Dauer der Krankheit verboten.
5. 118.
Nach Feststellung des Bläschenausschlages ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzte
(5. 2 Abs. 3. des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die Krankheitserscheinungen schon bestanden
baben und ob neuerdings Pferde bezw. Rindviehstücke mit den kranken Thieren in geschlechtliche Berührung
gekommen sind. " Z #„
Von dem Ergebniß dieser Ermittelungen ist, soweit erforderlich, den betheiligten anderen Polizei-
behörden Mittheilung zu machen.
F. 119.
Die Seuche gilt als erloschen und die nach §S. 117 angeordnete Schutzmaßregel ist aufzuheben, wenn
nach der Erklärung des beamteten Thierarztes der Ausschlag bei den kranken Thieren vollständig abgeheilt ist.