Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Nr. 86. 
Vervollständigung der Instruktionen betreffend die Schußwaffen M/71. 
Berlin, den 30. März 1831. 
Un bei den Truppen etwaigen Zweifeln hinsichtlich der Nothwendigkeit der Anwendung der Visirkappen zu 
begegnen, erhält Alinea 7 auf Seite 55 f der Instruktionen betreffend das Infanterie- Gewehr bezw. die 
Jäger-Büchse M/71 folgende Fassung: 
„Die Visirkappe und der Mündungsteckel sind, wo das Abnehmen derselben nicht besonders 
vorgeschrieben bezw. bedingt ist, stets auf dem Gewehr (der Büchse) zu belassen.“ 
Aus gleicher Veranlassung ist dem §. 33·c der Instruktion, betreffend den Kavallerie-Karabiner M/71, 
hinter Alinca 11 (Seite 52 f) als neues Alinea einzuschalten: 
„Die Visirkappe ist, wo das Abnehmen derselben nicht besonders vorgeschrieben bezw. bedingt ist, 
steis auf dem Karabiner zu belassen.“ 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 724. 3. 81. Art. 1. v. Verdy. Müller.
	        
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