Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

Nr. 78. 
Gebührnisse der einjährig. freiwilligen Aerzte beim Verlassen der Garnison. 
Berlin, den 29. März 1882. 
Die Verfügung vom 22. März 1878 (A.-V.-Bl. S. 72) bezieht sich nur auf diejenigen einjährig-freiwilligen 
Aerzte, welche — ohne sich im Genuß der Unterarztkompetenzen zu befinden — vorübergehend für ihre Person 
ausierhalb der selbstgewählten Garnison in nicht vakante Assistenzarztstellen kommandirt werden, z. B. zur Ver- 
wretung erkrankter oder abkommandirter Assistenzärzte. 
Die Bestimmungen im §. 20 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer- im Frieden, 
wonach die Einjährig-Freiwilligen, leichviel ob sie mit der Piffe oder als Arzt dienen, beim Verlassen der 
Garnison mit Truppentheilen derselben, keine Löhnung 2c. erhalten, sind durch jene Verfügung nicht aufgehoben. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 163. 3. 82. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
 
	        
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