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Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da geslellt beziehungsweise in Anspruch ge-
nommen werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vochmeen sind.
Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten werden, haben auf der ihnen
krichribene Etappenstraße neben freiem Quartier für Führer und Zugpferde sreie Verpflegung zu
eanspruchen.
Ist der Kommandoführer genöthigt, Vorspann= und Spanndienste auf eine voraussichtlich 48 Stunden
übersteigende Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit in Anspruch zu nehmen, so ist die Absicht einer solchen
Inanspruchnahme in der Requisition auszusprechen; auch sind derartige Requisitionen, wenn irgend möglich,
so zeitig zu erlassen, daß die vor dem Abgange vorzunehmende Abschätzung von Zugthieren, Wagen und
G.phirs# ordnungsmäßig ausgeführt werden kann.
eine solch- Abschätzung nicht möglich, so hat — wenn die obwaltenden Verhältnisse es gestatten —
das Marschkommando durch eine seinerseits zu bildende Kommission eine Taxe und Beschreibung der requirirten
Zugthiere, Wagen und Geschirre aufzunehmen, welche bei der nachträglichen Werthsfeststellung im vorge-
schriebenen Verfahren der Abschätzungskommission mit vorzulegen sind.
Werden Fuhrwerke, welche auf länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten worden
sind, in solcher Entfernung von letzterer entlassen, daß sic nicht an einem Tage heimzukehren vermögen, so i#
ihnen eine Bescheinigung zu ertheilen, auf Grund deren sie von den Erapzenlehölden freics Quartier und
freie Verpflegung zu beanspruchen haben (Ziffer 5 der Ausführungsverordnung vom 1. April 1876).
E. Quittungsleistung und Liquidirung.
Ueber die seitens der Gemeinden 2c. erfolgte Gewährung von Mundverpflegung, Fourage und
Borspann, sowie an sonstigen Transportmitteln, an Wegweiser= und Botendiensten, Feuerungsmaterial und
Wgerstroh werden von dem Kommandoführer Bescheinigungen ertheilt. Die Beilagen A 1 bis 3 und 5 der
lusführungsverordnung vom 1. April 1876 finden hierbei hinsichts der verabreichten Mundverpflegung und
sourage, des gestellten Vorspanus, sowie des gelieferten Feuerungsmaterials und Lagerstrohs Anwendung.
Eine Baarzahlung zur Stelle findet bezüglich dieser Leistungen nicht statt.
Die Liquidirung der Verglltungsansprüche und die Realisirung hat nach Maßgabe der 8§. 20 bis
22 des Gesetzes Über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 und der bezüglichen Vorschriften der Aus-
führungsverordnung vom 1. April 1876 zu erfolgen.
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Marsch-, Ruhe- Bezeichnung
und von bis Kilomcter er Bemerkungen
Kantonnirungstage Kreise, Amtöbezirke 2c.
Berlin, den 16. Mai 1882.
Vorstehendes wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. .
Kriegs-Ministerium.
No. 295/5. M. O. D. 2. v. Kameke.