— 161 —
Geburtsortes, sondern auch der des gewöhnlichen — oder mangels eines solchen des letzten — Ausenthalts=
ortes zu Übersenden (§. 9). Wenun der Strafoollstreckungsbehörde nicht zuverlässig bekannt ist, zu welcher
Registerbehörde der Geburtsort gehört, und deshalb eine Rücksendung der Strasnachricht besorgt wird
(Nr. 15 bis 17), so ist die Anferligung der Strafnachricht für die Regislerbehörde des Aufenthaltsorts bis
zu dem Zeitpunkte auszusetzen, bis zu welchem jene Rücksendung nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange
erfolgt sein müßte. Sollten gleichwohl Fälle vorkommen, in welchen der im §. 9 Absatz 2 der Verordnung
bezeichnete Vermerk der Berichtigung bedarf, so sind den betheiligten Registerbehörden nachträglich die hierzu
erforderlichen Mittheilungen zu Vachene
6) Die Registerbehörde wird nach den §§. 1 und 7 der Verordnung nicht durch die Staals-=
angehörigkeit, sondern lediglich durch den Geburtsort bestimmt. Wenn einer ausländischen Regierung die
Verurtheilung eines ihrer Staatsangehörigen durch Vermittelung des Herrn Reichskanzlers mitzutheilen ist,
so darf gleichwohl die Uebersendung einer Strafnachricht an das Reichs-Justizamt beziehungsweise (sofern
nämlich der Geburtsort des Verurtheilten in Deutschland belegen ist) an die Registerbehörde des Geburtsorts
nicht unterlassen werden (§§. 7 und 20).
7). Die Bestimmungen im §. 10 sind getrossen, um auf die Vollständigkeit der Register hinzuwirken
und den Eintritt ibrer vollen Wirksamkeit zu beschleunigen. Ihre Befolgung ist daher von besonderer
Wichtigkeit. Einer Strafnachricht für jedes einzelne vor dem Inkrafurcten der Verordnung ergangene Urtheil
berarf es jedoch hierbei nicht, vielmehr genügt es, wenn ein Formular benutzt wird und die Auszüge aus
den früheren Urtheilen auf dessen Rückseite vermerkt werden. In solchen Fällen ist in die Spalte 12 der
Strafnachricht ein Vermerk aufumehmen, welcher auf die Rückscite verweist.
)Strafnachrichten sind auch über diejenigen Verurtheilungen zu ertheilen, welche in dem Ver-
fahren auf erhobene Privatklagen ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung Übernommen hat
(5. 417 Absatz 2 und 3 der Strafprozeßordnung). Die Benachrichtigung unterbleibt dagegen in Ansehung
derjenigen Verurtheilungen, welche auf Grund des Feld-- und Forsswolizechesebes vom 1. April 1880 (Gesetz-
Samml. S. 230) oder des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 222) erfolgen.
9) In die Register werden nur diejenigen Nachrichten aufgenommen, welche in der Verordnung des
Bundesraths oder in den Erlassen des Justizministers bezeichnet sind.
Begnadigungen und vorläusige Entlassungen, sowie Urtheile, welche auf Grund des §. 56 des
Strafgesetzbuchs ergangen sind, werden daher nicht zur Kenntniß der Registerbehörde gebracht.
10) Bei der Ausfüllung des Formulars A sind folgende Bemerkungen zu beachten:
Zu Spalte 6. Auch der Stand des Vaters ist anzugeben, wenn er bekannt ist.
Zu Spalte 10. Bei häufig vorkommenden Familiennamen ist nach Ablauf einiger Zeit die Fesl-
stellung der Ivenlität des Beschuldigten mit dem früher Verurtheilten oft mit Schwierigkeiten verknüpft.
Es empfiehlt sich deshalb, wenn der Wohnort eine größere Stadt ist, auch die letzte Wohnung des Ver-
urtheilten nach Straße und Hausnummer anzugeben.
u Spalte 12. Diese Spalte ist regelmäßig nur von der Behörde zu beuutzen, welche die
Strafnachricht ertheilt (§. 9 Absatz 2 und §. 11 der Verordnung; Nr. 7 und 11 dieser Verfügung). Die
Bemerkungen sind, um eine Ueberfüllung zu vermeiden, der For- und dem Umfange nach möglichst zu
beschränken. Ein Signalement ist nicht auszunehmen, die Angabe besonderer Kennzeichen ist zulässig.
Zu Spalte 13. Es ist, wenn die Verurlheilung in höherer Instanz ausgesprochen wird, nicht
ersorderlich, neben dem verurtheilenden Gerichle auch noch das Gericht erster Instanz aufzuführen. Dasselbe
ist aus der Bezeichnung der mittheilenden Behörde zu ersehen.
11) Für verheirathete oder verwiltwete Frauen wird regelmäßig nur eine Strafnachricht ertheilt
und zwar auf den ursprünglichen Familiennamen (Geburtsnamen), welchem jedoch der Name des Manncs
beizufügen ist (z. B. Emilie Frank, Ehefrau des Korbmachers Müller). In besonderen Fällen kann es
rathsam sein, eine zweite Strafnachricht auf den durch die Verheirathung erlangten Namen anzufertigen
(I. B. Wittwe Marie Erwinski, angeblich geborene Zach). In solchen Fällen ist hierüber auf jedem
Exemplare eine Bemerkung zu machen.
III. Die Geschäfte der Registerbehörde.
12) Zur Registerbehörde wird die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten bestellt. Der Sekretär
hat nach ihren Weisungen die Register zu führen und die damit verbundenen Bureaugeschäfte zu erledigen.
Die Aussicht über die Registerbehörde führt unter Leitung des Justizministers der Oberstaatsanwalt.