Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Geburtsortes, sondern auch der des gewöhnlichen — oder mangels eines solchen des letzten — Ausenthalts= 
ortes zu Übersenden (§. 9). Wenun der Strafoollstreckungsbehörde nicht zuverlässig bekannt ist, zu welcher 
Registerbehörde der Geburtsort gehört, und deshalb eine Rücksendung der Strasnachricht besorgt wird 
(Nr. 15 bis 17), so ist die Anferligung der Strafnachricht für die Regislerbehörde des Aufenthaltsorts bis 
zu dem Zeitpunkte auszusetzen, bis zu welchem jene Rücksendung nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange 
erfolgt sein müßte. Sollten gleichwohl Fälle vorkommen, in welchen der im §. 9 Absatz 2 der Verordnung 
bezeichnete Vermerk der Berichtigung bedarf, so sind den betheiligten Registerbehörden nachträglich die hierzu 
erforderlichen Mittheilungen zu Vachene 
6) Die Registerbehörde wird nach den §§. 1 und 7 der Verordnung nicht durch die Staals-= 
angehörigkeit, sondern lediglich durch den Geburtsort bestimmt. Wenn einer ausländischen Regierung die 
Verurtheilung eines ihrer Staatsangehörigen durch Vermittelung des Herrn Reichskanzlers mitzutheilen ist, 
so darf gleichwohl die Uebersendung einer Strafnachricht an das Reichs-Justizamt beziehungsweise (sofern 
nämlich der Geburtsort des Verurtheilten in Deutschland belegen ist) an die Registerbehörde des Geburtsorts 
nicht unterlassen werden (§§. 7 und 20). 
7). Die Bestimmungen im §. 10 sind getrossen, um auf die Vollständigkeit der Register hinzuwirken 
und den Eintritt ibrer vollen Wirksamkeit zu beschleunigen. Ihre Befolgung ist daher von besonderer 
Wichtigkeit. Einer Strafnachricht für jedes einzelne vor dem Inkrafurcten der Verordnung ergangene Urtheil 
berarf es jedoch hierbei nicht, vielmehr genügt es, wenn ein Formular benutzt wird und die Auszüge aus 
den früheren Urtheilen auf dessen Rückseite vermerkt werden. In solchen Fällen ist in die Spalte 12 der 
Strafnachricht ein Vermerk aufumehmen, welcher auf die Rückscite verweist. 
)Strafnachrichten sind auch über diejenigen Verurtheilungen zu ertheilen, welche in dem Ver- 
fahren auf erhobene Privatklagen ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung Übernommen hat 
(5. 417 Absatz 2 und 3 der Strafprozeßordnung). Die Benachrichtigung unterbleibt dagegen in Ansehung 
derjenigen Verurtheilungen, welche auf Grund des Feld-- und Forsswolizechesebes vom 1. April 1880 (Gesetz- 
Samml. S. 230) oder des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 (Gesetz-Samml. S. 222) erfolgen. 
9) In die Register werden nur diejenigen Nachrichten aufgenommen, welche in der Verordnung des 
Bundesraths oder in den Erlassen des Justizministers bezeichnet sind. 
Begnadigungen und vorläusige Entlassungen, sowie Urtheile, welche auf Grund des §. 56 des 
Strafgesetzbuchs ergangen sind, werden daher nicht zur Kenntniß der Registerbehörde gebracht. 
10) Bei der Ausfüllung des Formulars A sind folgende Bemerkungen zu beachten: 
Zu Spalte 6. Auch der Stand des Vaters ist anzugeben, wenn er bekannt ist. 
Zu Spalte 10. Bei häufig vorkommenden Familiennamen ist nach Ablauf einiger Zeit die Fesl- 
stellung der Ivenlität des Beschuldigten mit dem früher Verurtheilten oft mit Schwierigkeiten verknüpft. 
Es empfiehlt sich deshalb, wenn der Wohnort eine größere Stadt ist, auch die letzte Wohnung des Ver- 
urtheilten nach Straße und Hausnummer anzugeben. 
u Spalte 12. Diese Spalte ist regelmäßig nur von der Behörde zu beuutzen, welche die 
Strafnachricht ertheilt (§. 9 Absatz 2 und §. 11 der Verordnung; Nr. 7 und 11 dieser Verfügung). Die 
Bemerkungen sind, um eine Ueberfüllung zu vermeiden, der For- und dem Umfange nach möglichst zu 
beschränken. Ein Signalement ist nicht auszunehmen, die Angabe besonderer Kennzeichen ist zulässig. 
Zu Spalte 13. Es ist, wenn die Verurlheilung in höherer Instanz ausgesprochen wird, nicht 
ersorderlich, neben dem verurtheilenden Gerichle auch noch das Gericht erster Instanz aufzuführen. Dasselbe 
ist aus der Bezeichnung der mittheilenden Behörde zu ersehen. 
11) Für verheirathete oder verwiltwete Frauen wird regelmäßig nur eine Strafnachricht ertheilt 
und zwar auf den ursprünglichen Familiennamen (Geburtsnamen), welchem jedoch der Name des Manncs 
beizufügen ist (z. B. Emilie Frank, Ehefrau des Korbmachers Müller). In besonderen Fällen kann es 
rathsam sein, eine zweite Strafnachricht auf den durch die Verheirathung erlangten Namen anzufertigen 
(I. B. Wittwe Marie Erwinski, angeblich geborene Zach). In solchen Fällen ist hierüber auf jedem 
Exemplare eine Bemerkung zu machen. 
III. Die Geschäfte der Registerbehörde. 
12) Zur Registerbehörde wird die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten bestellt. Der Sekretär 
hat nach ihren Weisungen die Register zu führen und die damit verbundenen Bureaugeschäfte zu erledigen. 
Die Aussicht über die Registerbehörde führt unter Leitung des Justizministers der Oberstaatsanwalt.
	        
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