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22) Die Aussonderung der aus dem Register zu entfernenden Vermerke geschieht, wenn nicht der
Fall des §. 10 der Verordnung vorliegt, bei Gelegenheit der Klassirung der niederzulegenden Strafnach-
richten. Außerdem ist monatlich ein Fach einer genauen Durchsicht zu unterziehen. Die aus dem Register
zubsee Vermerke sind noch zehn Jahre gesondert aufzubewahren und demnächst unter amtlicher Aussicht
zu vernichten.
23) Die Registerbehörde hat bis auf Weiteres keine Ermittelungen darüber anzustellen, ob dic in
dens ssachen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte geberen ist beziehungsweise ihren Aufenthalt
gehabt hat.
24) Die Strafauszüge und die Negativatteste werden von dem Sekretär angefertigt und unter-
schrieben. Der Staatsanwalt hat auf ihre vorschriftsmäßige Form zu achten und hin und wieder die
Richtigkeit ihres Inhalts zu prüfen.
25) Dem Ersuchen einer dentschen Behörde, telegraphisch Auskunft zu ertheilen, ist ausnahmslos
zu entsprechen. Gehören die ersuchende und die ersuchte Behörde verschiedenen Bundesslaaten an, so sind
die durch die Anskunftsertheilung entstehenden Telegraphengebühren der ersuchten Behörde zu erstatten.
Im Uebrigen dürfen für die Erledigung der Ersuchen deutscher Behörden um Auskunftsertheilung
Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Hat die um Auskunft ersuchende Behörde, wie voraussichtlich
regelmäßig geschehen wird, das Antwortstelegramm vorausbezahlt (§F. 11 Telegraphenordnung vom 13. Angust
1880, Centralblatt für das Deutsche Reich S. 560), so ist die telegraphische Auskunftsertheilung auf die
bezahlte Wortzahl zu beschränken.
26) Der Oberstaatsanwalt hat dem Justizminister am 1. März jeden Jahres über die Thätigkeit
der Strafregisterbehörden seines Bezirks im Vorjahre Bericht zu erstatten. Dem Berichte ist eine zisfermäßige
Darstellung der Ergebnisse nach dem probeweise ausgefüllten Formular Nr. 2 beizufügen. 7
IV. Schlußbestimmungen.
27) Die im §. 19 der Geschäftserdnung für die Sekretariate der Staatsanwaltschaften bei den
Landgerichten vorgeschriebenen Verzeichnisse werden vom 1. Oktober 1882 ab nicht weiter geführt. Diese
Verzeichnisse und die denselben Zwecken dienenden, vor dem 1. Oktober 1879 geführten Listen und Akten
sind bei der fertigung des Strafauszugs in gleicher Weise wie das Strafregister zu benutzen.
28) Die Bestimmungen im letzten Absatz des §. 35 der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien
der Amtsgerichte und in der Nr. 1 des Erlasses vom 22. März 1880 (Just.-Minist.-Bl. S. 58) werden
aufgehoben; die sonstigen Vorschriften ÜUber die durch die Beamten der Staatsanwaltschaft an andere
Behörden zu machenden Mittheilungen bleiben bis auf Weiteres in Geltung.
29) Die Bestimmungen über den Verkehr der Preußischen Instizbehörden mit nichtdeutschen
Behörden werden durch diese Verfügung nicht berührt.
Ueber die Anschaffung der Formulare wird besondere Verfügung an die Oderstaatsanwälte
erlassen werden.
Berlin, den 12. Juli 1882.
Der Justizminister.
Friedberg.