Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Nr. 163. 
Eröffnung neuer Eisenbahnen. 
Berlin, den 22. August 1882. 
Die Eisenbahnstrecke Lübeck—Travemünde ist am 1. August d. J. dem Betriebe übergeben worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oelonomie-Departement. 
J. V. 
v. Hartrott. Genz. 
No. 434/8. M. O. D. 3. 
Nr. 164. 
Neues Reglement für den Regierungs- Bezirk Wiesbaden zu dem 8. 16 des Gesetzes vom 12. März 1881, 
betreffend die Ansführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen 
vom 23. Juni 1880. 
Berlin, den 23. August 1882. 
Unier Bezugnahme auf die Anmerlung *) zu dem §. 13, 4 der Seuchen-Iustruktion vem 1. April 1881 wird 
bekannt gemacht, daß das in der Ueberschrift bezeichuete, von den Herren Ministern des Junern und für 
Landwirthschaft, Domaincn und Forsten unterm 12. Juni d. J. genehmigte Reglement in Nr. 27 des Amis- 
blattes der Regierung zu Wiesbaden pro 1882 veröffenlicht ist. Hiermit ist das frühere Reglement vom 
22. Dezember 1875 — A.-V.-Bl. pro 1876 Seite 59 — außer Kraft getreten. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 407/8. A. 2. v. Verdy. Ziegler. 
Nr. 165. 
Miethsentschädigung für servisberechtigte Beamte beim Beziehen einer Dienstwohnung. 
Berlin, den 25. August 1882. 
Nach der Verfügung vem 3. Juni 1868 (Seite 38 des 1. Nachtrages zum Servis-Reglement) kann den 
Selbstmicthern, welche im dienstlichen Interesse vor Ablauf ihrer Miethsverbindlichkeiten Dienstwohnungen 
beziehen müssen, die Miethsentschädigung gleich den Versetzten gewährt werden. 
Das unterzeichnete Departement nimmt aus einem vorgekommenen Spezialfalle Veranlassung, darauf 
aufmerksam zu machen, daß, nachdem die Allerhöchste Verordnung vom 21. Juni 1875 den versetzten Reichs- 
beamten für den bisherigen Aufenthallsert die Erstaltung des wirklichen Miethszinses bewilligt, diese Bewilligung 
lediglich auf Versetzungen, nicht aber auch auf die Fälle der vorerwähnten Verfügung vom 3. Juni 1868 
Anwendung sinden darf. Beim Beceziehen einer Dienstwohnung in derselben Garnison ist demnach für die 
servisberechtigten Beamten die Miethsentschädigung, wie bisher, nur nach dem Sommersatze des chargenmäßigen 
Servises festzustellen. 
Das Departement nimmt hierbei noch auf die kriegsministeriellen Erlasse vom 18. Juli 1876 und 
12. April 1880 Bezug. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 49177. M. O. D. 1. v. Hartrott. Schulz.
	        
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