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2) Auf dem rechten Auge muß volle Sehschärfe verhanden sein, auf dem linken muß dieselbe mehr als
die Hälfte betragen. Kurzsichtigkeit, bei welcher der Fernpunktsabstand auf dem rechten Auge 70 cm
oder weniger beträgt, schließt von der Einstellung aus. 1)
3) Beide Ohren müssen normale Hörweite besitzen.
4) Die in der Anlage 1 der Rekrutirungs-Ordnung verzeichneten Fehler machen der Mehrzahl nach zur
Aufnahme ungeeignet, wenn sie nicht sehr unbedeutend sind, oder sich noch beheben lassen. Dieselben
sind in dem ärztlichen Akteste in jedem Falle zu erwähnen. Da es mehrfach vorgekommen, daß bei
der ärztlichen Untersuchung der Freiwilligen für die Unteroffizierschulen der Absab 4 des §. 5 der
Rekrutirungs-Ordnung bezw. Absatz 2 des §. 7 der Dienstanweisung vom 8. April 1877 als Maßstab
für die Beurtheilung der Tauglichkeit angesehen und dementsprechend das ärztliche Attest nicht
vorschriftsgemäß nach §. 63, 2 sondern nach §. 35, 1 genannter Dienstanweisung ausgestellt worden
ist, so wird hierdurch noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die erwähnte Bestimmung
der Rekrutirungs-Ordnung sich lediglich auf solche Freiwillige bezieht, welche sich zum Eintritt in
den Waffendienst melden. Keine Anwendung zu finden hat diese Bestimmung, wenn es sich um die
körperliche Brauchbarkeit für eine Unteroffizierschule handelt, deren Zöglinge vielmehr unter Berück-
sichtigung des an ihre körperliche Tüchtigkeit besonders hohe Anforderungen stellenden künftigen
Berufes als Unteroffiziere zu beurtheilen sind und die Branchbarkeit für den Friedensdienst der
Infanterie besitzen müssen.
In dem militärärztlichen Atteste ist auszusprechen, ob der Untersuchte gnt, genügend oder
mangelhaft entwickelt ist.
II. Anmelde,Papiere.
Die Anmeldung bei der Inspektion der Infanterieschulen wird ketenn der Landwehr-Bezirkskommandos
mittelst eines Nationales bewirkt, für welches das Schema 1 maßgebend ist.
Dem Nationale sind als besondere Anlagen beizufügen:
1) Der Meldeschein (§. 83 der Ersatzordnung) in denjenigen Fällen, in welchen es sich um die Auf-
nahme von Freiwilligen in eine Unteroffizierschule handelt.
2) Eine nach Maßgabe des Schemas 2 mit dem Freiwilligen aufzunehmende Verhandlung, in welcher
sich der Betreffende verpflichtet, nach der Ueberweisung aus der Unteroffizierschule noch vier Jahre
aktiv bei einem Truppentheil zu dienen.
3) Eine gleichartige, nach Maßgabe des Schemas 3 aufzunehmende Verhandlung, in welcher der für eine
Unterofsizier-Vorschule Angemeldete sich zum Uebertritt in eine Unteroffizierschule und demnächst zur
Erfüllung einer entsprechenden aktiven Dienstzeit beim Truppentheil verpflichtet.
4) Ein Prüfungs-Nachweis nach Schema 4.
Kriegs-Ministerium.
No. 699/8. A. 2. v. Kameke.
*"*) Die Ergebnisse der Untersuchung jedes einzelnen Auges — bei verdeckiem anderen Auge — sind unter
Beutung # Suell en shen Sehproben in unreduzirten Zahlen anzugeben. (Vergl. 8
8. April 1877.
4, 8 der Dienstanweisung vom