Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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1) Bei dem Uebertcitt in die Unteroffizierschule hat der Freiwillige den Fahneneio zu leisten und steht 
dann wie jeder andere Soldat des akliven Heeres unter den militärischen Gesetzen. 
5) Nach zweijähriger Ausbildung in der Unteroffizierschule werden die in der Unterofsizier-Vorschule 
vorgebildeten Füsiliere an Zupmilerie- und Artillerie-Truppentheile überwiesen, und zwar diejenigen 
Füsiliere, welche die Onalifikation hierzu erworben haben, als Unteroffiziere. 
6) Die Aufnahme in die Unterofsizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig: 
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 Jahre alt sein. 
Dieselben sollen bei einem Alter von 15 Jahren eine Körpergröße von mindestens 151 cm und einen 
Brustumfang von 70—76 cm, bei einem Alter von 16 Jahren eine Körpergröße von mindestens 
153 cm und einen Brustumfang von 73—79 em haben. 
Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältniß zu ihrem Alter 
kräftig gebaut, sowie frei ven körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen 
Krankheiten sein, ein scharfes Ange, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht stotternde) Sprache haben. 
Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deulscher und lateinischer 
Druckschrift) ehne Anstoß lesen und die vier Spczies rechnen können. 
Bettnässer, Brustleidende und mit Fußschweiß behaftete junge Leute dürfen nicht aufgenommen 
werden. 
7) Wer in die Unterofsizier-Vorschule aufgenommen zu werden wülscht, hat sich, begleitct von seinem 
Vater oder Vormund, persönlich dem Landwehr-Bcezirks-Kommandeur seiner Heimath vorzustellen 
und hierbei folgende Papiere vorzulegen: 
ein Geburtszeugniß, 
den Konsfirmationsschein, 
ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizei-Obrigkeit, 
etwa vorhandene Schulzeugnisse. 
die schriftliche unter 3 erwähnte Verpflichtung mit der gleichfalls schriftlichen Genehmigung des 
Vaters oder Vormundes. 
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung und die schulwissen- 
schaftliche Prüfung. 
8) Die Einberufung erfolgt, insoweit Bakanzen vorhanden sind, zum 1. Oktober jeden Jahres durch 
Vermittelung der Landwehr-Bezirks-K « 
Diejenigen jungen Lenie, welche 161/, Jahre alt geworden sind, ohne einberufen worden zu sein, 
sind von der Aufnahme ausgeschlossen und erhalten daher die eingesandten Papiere zurück. 
9) Die Einberufenen haben sich zunächst in das Stabsquartier des heimathlichen Landwehr-Bezirks- 
Kommandos zu begeben und erhalten daselbst einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten 
Marsch und den Weitermarsch nach Weilburg zuständigen Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr- 
und Zehrgeldern. Erstere richten sich bei Eisenbahnstrecken nach den von Mililär-Personen auf Eisen- 
bahnen für Plätze 3. Klasse zu zahlenden ermäßigten bezw. tarismäßigen Preisen und bei Land- 
wegen — nächste Poststraße — nach den tarifmäßigen Pestfahrpreisen, ohne Rücksicht auf das wirklich 
benutzte Transportmittel. Das Zehrgeld beträgt: 
#a. bei Reisen auf der Eisenbahn für jedes rv. 0.5 
b. bei Reisen auf dem Landweg für jedes srrr 1,5 4 
in beiden Fällen aber mindestens 1 4. 
10) Bei der Gestellung zum Eintrikt in die Unterofsizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem 
Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hemden, sowic mit 6 ( zur Beschaffung des erforderlichen Putz- 
zeuges versehen sein. 
In der Unteroffizier= Vorschule wird ihnen das zum Lebensunterhalt Nothwendige, einschließlich 
der Kleidung und der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 699/8. A. 2. v. Kameke. 
  
  
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