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7) S. 200. Die im Kautions-Vermerk zu Schema XXVI bezeichnete Verordnung vom 5. Juli 1871
ist durch den §. 9 der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichsgesetzbl. S. 179) aufge hoben.
Kriegs-Ministertun; Algemeines Kriegs-Departement.
No. 25. 12. 82. Ung. dy. Heyde.
Nr. 223.
Abäuderung einiger Bestimmungen des Geldverpflegungs. Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
Berlin, den 14. Dezember 1882.
In Folge der Feslsetzungen im §. 19 der durch Aller höchste Kabinets-Ordre vom 1. Juli 1882 genehmigten
Bestimmungen über Organisation und Dienstbetrieb der Kriegsschulen (Kriegsschulinstruktion) sind die den-
selben Gegenstand betreffenden Festsetzungen im Geldverpflegungs- Neglement für das Preußische Heer im
Frieden wie folgt zu ändern:
) Es haben zu lauten:
a. §. 82. 3 — Absatz 2. „Die Kriegsschulen liqguidiren die allgemeinen Unkosten für sämmtliche
Offizierasoirauten und andere kommandirte Mannschaften nach den etatsmäßigen Sätzen der
Infanterie, für jedes der kommandirten Dienstpferde in Höhe der Differenz zwischen den Sätzen
der Infanteric und der leichten Kavallerie und zwar für den Menat der Ablösung bezw. Rückkehr
der Kommandirten voll. Von den abkommandirenden Truppentheilen werden die gleichen Beträge
in ibren Verpflegungs-Liqnioationen zurückgerechnet.“
§. 85. 2. „In Bezug auf die Gewährung vieser Gelder finden die Festsetzungen im §. 82
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß von den Kriegsschulen die Waffen-Reparature
gelder nach dem Satze der nur mit dem Seitengewehr bewaffneten Mannschaften der Infanterie
und zwar für den Monat der Ablösung bezw. Nückkehr der Kommandirten voll liquidirt und
die gleichen Beträge von den abkommandirenden Truppentheilen in ihren Verpflegungs-Liquidationen
zallchuerechnet werden.
2) Der §. 92 Abs. 2 Wi folgenden Zusatz:
„C 1½ rie Kriegsschulen den —- die sämmtlichen Gebührnisse in Monatsbeträgen
im Veraus.
3) Der zu §. 97, 2g M. Erletn vom 14. Jannar 1878 (Nachtrag I. S. 30) kommt in Weg-
fall. Dalür erhäir 8. 97, Abs. 3 folgenden Zusatz:
„Wegen Zahlung und enl 0 der Löhnungsgebührnisse EêF½ die zu den Kriegsschulen
swei siehe §. 19 der Kriegsschulinstruktion vom 1. Juli 1882.“
4) In der Beilage 8 ist auf Seite 109 unter „Kommandir"“ Zeile 2 das Wort „diesseits“ zu streichen
und dafür zu setzen: „daselbst“. Die weiteren Aenderungen des Rapportschemas ergeben sich hieraus.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
*o
No. 141. 12. M. O. D. 3.