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formirten Garde= und Provinzial-Landwehr-Infanteric= und Landwehr-Fuß-
werden von den Garde= und Linien-Truppentheilen kommandirt:
13)
1
Adjutant,
1 Rechnungsführer,
Außerdem auf welchem eine SchießlÜbung der Landwehr-Fuß-Artillerie statt-
findet:
1 Feuerwerks-Offizier unter Gewährung der Falate von 24 .,
3 Feuerwerker mit einer Zulage von je 6 .Kx für die Dauer der Uebung.
Wo keine Bataillone gebildet werden, sind die Kompagnien der Aufsicht eines Stabsoffizicrs der
bezülglichen Waffe, sofern ein solcher überhaupt am Uebungsorte vorhanden ist, zu unterstellen.
14) Ist in einzelnen Fällen eine weitergehende, als die unter 12 und 13 vorgesehene Kommandirung
von Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes geboten, so darf solche von den General=
Kommandos bezw. obersten Wassen--Instanzen verfügt werden. Dagegen ist in solchen Fällen, wo-
die Anzahl der zu übenden Mannschaften weit unter der ctatsmäßigen Stärke einer Friedens-
Kompagnie bleibt, die Kommandirung von Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes ent-
sprechend zu beschränken.
15) Eine weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 12 und 13 vorgesehen, hat nur da einzutreten,
wo der Uebungsort keine Garnison hat.
In allen anderen Fällen ist die Mitwahrnehmung der ärztlichen Funktionen einem Arzte der
Garnison zu übertragen.
16) Für die Garde-Landwehr-Infanterie erfolgen seitens des Garde-Korps die erforderlichen Komman=
dirungen, für die Provinzial-Landwehr-Infanterie seitens desjenigen Armee-Korps, welches die
Uebungen leitet. Etwa erforderliche Aushülfen sind beim Kriegs-Ministerium zu beantragen.
Bei dem 15. Armee-Korps ist die Kommandirung von Personal nichtpreußischer Truppentheile
ausgeschlossen.
Bei den Spezial-Waffen regeln die obersten Waffen- Instanzen die Kommandirungen, bezw.
beantragen dieselben bei den betreffenden General-Kommandos.
17) Die zu den Train-Uebungen einzuberufenden Kavalleristen der Reserve (Rubrik 8. II. der Aulage)
sind mit Rücksicht auf den Bedarf zum Theil aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche gemäß
des durch Erlaß vom 14. März 1881 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 62) abgcänderten §. 40 der
Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet zum Train-Aufsichtspersonal entlassen
worden sind, anderntheils den ältesten Jahresklassen der Reserve zu entnehmen. Außerdem können
die im Passus 11 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre erwähnten 26 Reservisten der Kavallerie nach
Bedarf und soweit sie sich, im Besonderen auch mit Berücksichtigung ihrer bürgerlichen Lebens-
stellung, zur Wahrnehmung von Wachtmeisterstellen bei mobilen Train-Formationen eignen, auf
4 Wochen zum Train eingezogen werden. Werden dagegen diese Mannschaften gemäß der den
General-Kommandos ertheilten Ermächtigung zu Kavallerie-Regimentern cinberusen, so ist auf
dieienigen Reservisten zu rücksichtigen, die — ohne Offizier-Aspiranten zu sein — nach einjähriger
Dienstzeit entlassen, bisher aber wegen mangeluder Vakanzen von der Ableistung einer Uebung be-
befreit bleiben mußten.
Ferner können gleichzeitig mit den in der Anlage — Nubrik 8. II. a. — bezeichneten Mann-
schaften alktive Unteroffiziere der Kavallerie, welche als Wachtmeister für Train-Formationen
bestimmt sind, sowie auch als Sergeanten bei Feld= bezw. Reserve-Feld-Telegraphen-Abtheilungen
designirte Unterofsiziere der Reserve-Kavallerie zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des Train-
dienstes kommandirt werden.
Für die Uebungs-Kompagnien des Trains sind seitens der General-Kommandos den Train=
Batailloncu die erforderliche Zahl ausrangirter Dienstpferde der Kavalleric und Artillerie zu
überweisen, und zwar für jede Kompagnie zu 84 Gemeinen bezw. Gefreiten:
20 Reitpferde
44 Sierbessserreur Bespannung von 20 vierspännigen und 2 Karren-Fahrzeugen,
40 Vorderpferde
1
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