Nr. 47.
Zulage für die als Adjutanten zu den höheren Kommandobehörden abkommandirten Lieutenants.
Berlin, den 22. Februar 1882.
Uneer Abänderung der an die Intendanturen ergangenen Verfügung des Militär-Oekonomie-Departements
vom 4. September 1877 Nr. 773. 8. 77 M. O. D. 3. bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß in Zukunft die
Zulage an Lieutenants als Adjutanten bei höheren Kommanvobehörden (Anmerkung zu §. 2, 3 des Geld-
verpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden) nicht zu zahlen ist, so lange aus derselben Stelle
der Vorgänger des Lieutenants als Hauptmann noch das Hauptmanns-Gehalt bezieht.
iegs-Ministerium.
No. 108/2. 82. M. O. D. 3. v. Kameke.
Nr. 48.
Orientirung bei Eisenbahn-Vorarbeiten bezüglich der Lage der Schießstände der betreffenden Garnison.
Berlin, den 10. Februar 1882.
Bei Ausführung von Eisenbahn-Vorarbeiten, bei welchen die Berührung von Städten mit Garnisonen ein-
schließlich derjenigen der Landwehrbezirks-Kommandos in Frage kommt, ist, wie ich im Einverständniß mit
dem Herrn Kriegs-Minister hierdurch bestimme, der mit der Leitung dieser Arbeiten betraute Beamte anzu-
weisen, sich in jedem Falle mit den bezüglichen Kommandanturen bezw. Garnisonältesten oder Landwehr-
Bezirks-Kommanvos direkt in Verbindung zu setzen, um sich über die Lage der etwa vorhandenen Schießstände
zu der projektirten Trace zu orientiren.
Ueber die bejüglichen Ermittelungen ist in dem Erläuterungsbericht bas Nähere anzugeben.
Die in der Schieh-Instruktion für die Infanterie über die gefährdete Zone enthaltenen Bestimmungen
sind in der Anlage zur Beachtung beigefügt.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
An sämmtliche Königliche Eisenbahn-Direktionen.
Abschrift erhält das Königliche Eisenbahn-Kommissariat zur Kenntniß und weiteren geneigten
Veranlassung.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
(gez.) Maybach.
An die Königlichen Eisenbahn-Kommissariate 9 Berlin und Breslau, sowie an den Königlichen Eisenbahn-
ommissarius, Herrn Geheimen Ober-Regierungsrath Eggert Hochwohlgeboren Erfurt.
——6 ssarius, H h gierungsrath Eggert Hochwohlg f
Berlin, den 25. Februar 1882.
Vorstehender Erlaß wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Kommandanturen bezw. Garnison-Aeltesten haben den mit der Leitung von Eisenbahn-Vorarbeiten
betrauten Beamten die hinsichtlich der Schießstände erforderliche Auskunft in ausgedehntestem Maße zu ertheilen.
Kriegs-Ministerium.
.Kame
No. 534/2. A. 1. meke.
Nr. 49.
Abänderung der Bestimmungen über die Ausbildung der zu den Pionier-Bataillonen behufs Unter-
weisung im Feld-Pionierdienst kommandirten Offiziere und Unteroffiziere der Infanterie 2c.
Berlin, den 26. Februar 1882.
Die Dauer des vorbezeichneten Kommandos wird von acht auf sechs Wochen herabgesetzt.
Die durch das Armee-Verordnungs-Blatt für 1874, S. 90 bis 93, mitgetheilten Bestimmungen für
die Ausbildung der obengenannten Offiziere und Unterofsiziere sind dementsprechend abgeändert und werden
nachstehend neu abgedruckt.