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Den Zeitpunkt der Ucbung haben die betheiligten Gencral-Kommandos mit einander zu vereinbaren.
Die enisprechenden Anordnungen für die bem 8. Armee-Korps einzuberufenden Arbeitssoldaten
teift das General-Kommando dieses Armee-Korps (§ 24 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Ab-
theilungen).
5) Auf je 15 Arbeitssoldaten ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu kommandiren. Wenn an einem Orte
zu derselben Zeit 30 und mehr Arbeitssoldaten eingezogen werden, so können dieselben einem Offizier
unterstellt werden.
3 Offiziere und die Aufsichtsunteroffiziere beziehen die Zulagen gemäß §. 51 des G.-V.-R.
im Frieden.
Für die in Thorn übenden Arbeitssoldaten wird das Aussichtspersonal von dem General-Kommando
des 2. Armee-Korps kommandirt.
6) Bezüglich der Verrechnung der Kosten wird auf die Erläuterung zu Anlage 9 der zu 4 genannten
Dienstvorschrift verwiesen.
7) Soweit dies noch nicht geschehen, sind die rehabilitirten Arbeitssoldaten zur Reserve oder Landwehr
ihrer Waffe überzuführen (§. 30 a. a. O.).
8) Zum 1. Dezember 1882 ist dem Kriegs-Ministerium seitens der betheiligten General-Kommandos an-
zuzeigen, ob und zu welchen Bemerkungen die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa Veranlassung
gegeben hat.
Kriegs-Ministerium.
v. Kan
No. 155/2. A. 2. meke.
Nr. 62.
Frachtberechnung für Militär-Fahrzenge.
Berlin, den 26. März 1882.
Die General-Dircktion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen ist von dem Herrn Chef des Reichsamtes für
die Verwaltung der Reichseisenbahnen unterm 9. März d. J. angewiesen worden, die in dem Erlasse des
Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 1. Februar d. J. — diesseits unterm 27. Februar d. J.
(I.-V.-Bl. pro 1882. S. 53) zur Kenntniß der Armec gebracht — vorgezeichneten Grundsätze bei Berechnung der
Fracht für die Beförderung von Militär-Fahrzeugen auf den Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen für die
Folge gleichmäßig zu beachten.
Kriegs-Ministerium.
No. 668. 3. Art. 1. v. Kameke.
Nr. 63.
Ergänzungen und Abänderungen der Instruktion zur Au führung der ärztlichen Rapport- und Bericht-
erstattung vom 15. Februar 1873.
Berlin, den 15. Februar 1882.
Die als besondere Beilage angeschlossene zweite Zusammenstellung der die Instruktion zur Ausführung der
ärztlichen Rapport- und Berichterstaltung vom 15. Februar 1873 ergänzenden beziehungsweise abändernden
Schinmungen ist der gedachten Instruktion (Beilage zu Nr. 6 des Armece-Verordnungs-Blattes Jahrgang 1873)
eizufügen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Medizinal-Abtheilung.
v. Lauer. Strube.
No. 990/2. M. M. A.