Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechzehnter Jahrgang (16)

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Armee--Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
16. Jahrgang. Herlin, den 2. April 1882. Nr. 8 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 X. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1. 90 . 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
  
  
Nr. 74. 
Erhöhung des Durchschnittskostensatzes für die in den Militär-Lazarethen verabreichte Tagesbeköstigung 
der Lazareth-Rechnungsführer, der zur voliseilchen. Aufsicht kommandirten Unteroffiziere und bezw. der 
ivilkrankenwärter. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß vom Beginn des Etatsjahres 1882/83 ab für die in 
den Militär-Lazarelhen verabreichte Tagesbeköstigung 
1) der Lazareth-Rechnungsführer und der zur polizeilichen Aufsicht kommandirten Unteroffiziere (S. 345 
des Friedens-Lazareth-Reglements) statt des Betrages von 37 Pfg. der Durchschnittsfostensatz von 
täglich Fünfzig Pfennigen und 
2) der Civilkrankenwärter (§. 346 des Friedens-Lazareth-Reglements) statt des Betrages von 37 Pf. 
der Durchschnittskostensatz von täglich Fünf und Sechszig #enaigen 
von den Beköstigten zu entrichten ist. 
Berlin, den 25. März 1882. 
An das Kriegs-Ministerium. Wilhelm. 
v. Kameke. 
  
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch bekannt gemacht. 
Berlin, den 30 März 1882. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1335/3 MA. M. A. 
  
Nr. 75. 
Bestimmungen über den Umfang der Uebungen im Ein- und Ausladen der Truppen und des Armce- 
aterials auf den Eisenbahnen. 
Berlin, den 30. März 1882. 
Ueber den Umfang der gemäß der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 3. Mai 1861 abzuhaltenden Uebungen 
im Ein- und Ausladen der Truppen und des Armee-Matlerials auf Eisenbahnen und die Deckung der dadurch 
entstehenden Kosten wird mit Allerhöchster Ermächtigung für die Zukunft Folgendes bestimmt: 
1. Soweit durch diese Uebungen überhaupt Kosten entstehen (vergl. II.), sind für den Umfang der ersteren 
folgende Gesichtspunkte maßgebend: 
1) Bei denjenigen Truppentheilen, welche bei Gelegenheit der Manöver, Schießübungen rc. eine 
Eisenbahn-Beförderung durchzumachen haben, fallen die Verlade-Uebungen in dem betreffenden 
Jahre aus; bei denjenigen Truppentheilen, welche in der Mehrzahl der Jahre eine Eisenbahn. 
Beförderung durchzumachen haben, fallen die Uebungen überhaupt aus. Werden jedoch bei biesen 
Beförderungen keine Fahrzeuge mitgeführt, so wird das Verladen derselben allein geübt (efr. Nr. 5). 
 
	        
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