Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

8.2 
wwanzporten= auf Regquisitionsschein gegen Stundung der Fahrgelder (Bekanntmachung vom 19. August 1880 
A.-V.-Bl. S. 205) ist nunmehr, wie folgt, erweitert word 
Ein Regquisitionsschein genügt von jetzt ab für die Wförderung. zwischen Stationen der Kaiserlichen 
Reichsbahnen und denjenigen 
1) der Hlälsie chen Bahnen, 
17 " * Fellüchen, en #uwi n 
  
S 
S 
7 
adsschen Staatsbahnen, 
ürttem bergischen - 
4) -Großherzogli 
3 - 4 3n u 
7) = Großher oglich L#lenburgischen - 
8) - Smrrshen en Südb 
).Werra-Eisenbahn 
10) Königlich Preuzischen —- bezw. unter Preußischer Staatsverwaltung stehenden Privat- 
ahnen. 
r den Bezirk der Königlichen Eisenbahn= Direktion zu Bromberg it. jedoch die Strecke Tlsit —Memel 
ausgeschlo en, da die zwischenliegende Allst#— Insterburger Vahn eine direkte Abfertigung nach ihren Stationen, 
bezw. über dieselben hinaus nicht ge 
Die seither bestandene 2#| genin daß über die Hessische Ludwigsbahn und die Main-Reckar-Bahn 
hinaus nicht direkt expedirt werden dürfe, vielmehr von den Uebergang sstationen ab, besonders Frankfurt a. 
und Stchsenhausen neue Regquisitionsscheine erforderlich seien, wird für den Verkehr wischen den Stationen 
der Kai serlichen d eichsbahnen und denjenigen der vorgenannten Bahnen, wel⅛hr nördlich von Frank- 
furt a. M. belegen sind, aufgehoben. 
Kriegs- Ministerium; Militär- Delonomi- Departement. 
No. 309%3M. O. D. 3. v. Hartrott. ne.
	        
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