Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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Nr. 85. 
Extraordinärer Verpflegungszuschuß für Preuß. Holland pro 2. Quartal 1883. 
5 d Berlin, den 20. April 1883. 
Der extraordinäre Merbleg uschuß für Preuß. Holland pro 2. Quartal d. Is., welcher in der Bekannt- 
machung vom 27. Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9) auf 10 Pfennige pro Kopf und Tag an- 
gegeben worden, GMir 1435 iune Feststellung, einschließlich des Zuschusses zur Ischaffung einer 
Frühstücksportion, 9 Pfennige pro Kopf und Tag 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Koellner 
No. 642. 1. 83. M. O. D. 2 
. 86. 
Umzugskosten. 
Berlin, den 26. April 1883. 
Die Festsetzung im §. 3 der Verordnung, betreffend die Umzugskosten der Personen des Soldatenstandes, 
vom 23. Mai 1878, A.-V.-Bl. S. 128, wonach von den Vergütungssätzen derjenige in Anwendung kommt, 
welchen die Siellung bedingt, aus welcher, nicht in welche, die Versetzung erfolgt, ist auch dann als maß- 
gebend anzusehen, wenn der aus Anlaß oder gelegentlich seiner Beferderung Verseßzte aus besonderen Gründen 
vorübergehend noch an seinem bisherigen Aufenthaltsorte zu verbleiben hat. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
No. 593. 4. M. O. D. 3. 
Nr. 87. 
Preise der Materialien zur Zielübungs-Munition. 
Berlin, den 1. Mai 1883. 
Die Verkaufspreise der von den Truppen aus den Artillerie-Depots zu beziehenden Materialien zur Ziel- 
übungs-Munition werden bis auf Weiteres wie folgt festgesebt. 
88 apierhülsen 2 10 
Epegen . .. ... 126856-- 
100 6 eschosse . 12265- 
100 Zün hütchen Mu/71½ .........1-—- 
1 Packdüte (à 250 Hülsen) 2= 
1 Karton (à 500 Spiegel) - - 
1 Beutel He Verpacken von 1000—2000 Geschofsen — — 
Die Erlasse vom 30. 1880 — Nr. 402/3 Art. 1 — Armee= — s-Blatt von 1880, 
* 100, und vom 26. August 100 — Nr. 358/8 Art. 1 — ebendaselbst Seite 206, werden hierdurch 
mo ifizirt. 
In Betreff der Zündhütchen wird noch auf den Erlaß vom 25. April 1882 — Nr. 295/3. 82. 
Art. 1 — Armee--Verordnungs-Blatt von 1882, Seite 92, Bezug genommen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Miiegs-Departement. 
No. 379 4. 83. Art. 1. v. Hänisch. ler. 
Nr. 88. 
Gewährung von Vorspann an die mit dem Empfangsgeschäft beauftragten Zahlmeister bezw. deren 
ellvertreter 
Berlin, den 1. Mai 1883. 
3 Erläuterung der Bestimmung unter Siffes 1 c, Absatz 2 der revidirten Musführungs Instruktion ##n 
aluralleistunge- Gesetz ( für 1878, S 174), sowie mit Bezug auf den Erlaß vom 9. Mai 1879 
(A.-V.-Bl. S. 124) wird bemerkt, das die wäh rend der Tru# ppenübungen mit dem Empfangsgeschäft beauf- 
tragten Zahlmeister bezw. deren Stellvertreter für diejenigen Tage, an welchen ein Kantonnementswechsel oder
	        
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