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Nr. 85.
Extraordinärer Verpflegungszuschuß für Preuß. Holland pro 2. Quartal 1883.
5 d Berlin, den 20. April 1883.
Der extraordinäre Merbleg uschuß für Preuß. Holland pro 2. Quartal d. Is., welcher in der Bekannt-
machung vom 27. Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9) auf 10 Pfennige pro Kopf und Tag an-
gegeben worden, GMir 1435 iune Feststellung, einschließlich des Zuschusses zur Ischaffung einer
Frühstücksportion, 9 Pfennige pro Kopf und Tag
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Koellner
No. 642. 1. 83. M. O. D. 2
. 86.
Umzugskosten.
Berlin, den 26. April 1883.
Die Festsetzung im §. 3 der Verordnung, betreffend die Umzugskosten der Personen des Soldatenstandes,
vom 23. Mai 1878, A.-V.-Bl. S. 128, wonach von den Vergütungssätzen derjenige in Anwendung kommt,
welchen die Siellung bedingt, aus welcher, nicht in welche, die Versetzung erfolgt, ist auch dann als maß-
gebend anzusehen, wenn der aus Anlaß oder gelegentlich seiner Beferderung Verseßzte aus besonderen Gründen
vorübergehend noch an seinem bisherigen Aufenthaltsorte zu verbleiben hat.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 593. 4. M. O. D. 3.
Nr. 87.
Preise der Materialien zur Zielübungs-Munition.
Berlin, den 1. Mai 1883.
Die Verkaufspreise der von den Truppen aus den Artillerie-Depots zu beziehenden Materialien zur Ziel-
übungs-Munition werden bis auf Weiteres wie folgt festgesebt.
88 apierhülsen 2 10
Epegen . .. ... 126856--
100 6 eschosse . 12265-
100 Zün hütchen Mu/71½ .........1-—-
1 Packdüte (à 250 Hülsen) 2=
1 Karton (à 500 Spiegel) - -
1 Beutel He Verpacken von 1000—2000 Geschofsen — —
Die Erlasse vom 30. 1880 — Nr. 402/3 Art. 1 — Armee= — s-Blatt von 1880,
* 100, und vom 26. August 100 — Nr. 358/8 Art. 1 — ebendaselbst Seite 206, werden hierdurch
mo ifizirt.
In Betreff der Zündhütchen wird noch auf den Erlaß vom 25. April 1882 — Nr. 295/3. 82.
Art. 1 — Armee--Verordnungs-Blatt von 1882, Seite 92, Bezug genommen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Miiegs-Departement.
No. 379 4. 83. Art. 1. v. Hänisch. ler.
Nr. 88.
Gewährung von Vorspann an die mit dem Empfangsgeschäft beauftragten Zahlmeister bezw. deren
ellvertreter
Berlin, den 1. Mai 1883.
3 Erläuterung der Bestimmung unter Siffes 1 c, Absatz 2 der revidirten Musführungs Instruktion ##n
aluralleistunge- Gesetz ( für 1878, S 174), sowie mit Bezug auf den Erlaß vom 9. Mai 1879
(A.-V.-Bl. S. 124) wird bemerkt, das die wäh rend der Tru# ppenübungen mit dem Empfangsgeschäft beauf-
tragten Zahlmeister bezw. deren Stellvertreter für diejenigen Tage, an welchen ein Kantonnementswechsel oder