Biwak nicht stattfindet, auf Entnahme von Vorspann bezn. auf die Geldvergütung dafür nur dann Anspruch
aben, wenn die von der Grenze des Kantonnementsorts oder des Lagers zurli 1 ende Lesammtemtfernunz —
in und zurück — 10 km oder mehr beträgt. In dieser Hinsicht finden lediglich die Bestimmungen über
ienstgänge im §. 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Mai 1880 (A.-V.-Bl. S. 145) Anwendung.
Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß die im Lassus 1 des obenerwähnten Erlasses vom
9. Mai 1879 getroffenen Festsetzungen auch auf diejenigen Rüle keine Anwendung zu finden haben, in denen
der alte oder neue Kantonnementsort des Truppentheils Eichseitig der Empfangsort für denselben ist und
daher die mit dem Empfangsgeschäft beauftragten Zahlmeister bezw. deren Stellvertreter einen besonderen
arsch zum Magazin auszuführen nicht genöthigt sind.
iu diesen Fällen ist den Zahlmeistern 2c. die Geldvergütung für den selbstbeschafften Vorspann
lediglich nach der wirklichen Dauer des nach dem neuen Bestimmungsort zurückgelegten Reise-
marsches zu gewähren.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 591. 2. M. O. D. 3.
Nr. 89.
Anträge auf Verleihung der Anstellungsberechtigung.
Berlin, den 2. Mai 1883.
Unter Hinweis auf die Bestimmung unter Ziffer 4, Zusah zu 8. 10 der Grundsätze für die Besetzung der
Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern wird darauf
aufmerksam gemacht, daß die Bestimmungen unter Ziffer 4 und 5 des Erlasses vom 2. Juli 1870 (Armee-
— Blatt S. 93) bei Anträgen auf Verleihung der Anstellungsberechtigung auch fernerhin zu be-
achten sind.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 398. 4. 83. A. 2. v. Hänisch. Ziegler.
Nr. 90.
Verkauf von Holz= und Rohr-Wischstöcken.
Berlin, den 2. Mai 1883.
Wischstöcke von Holz oder Aohr für Schußwaßen M/71 können seitens der Truppen von jetzt ab aus der
werlabrt. in Danzig käuflich bezogen werden. Die Verkaufspreise betragen pro Wischstock mit angeschnittenem
ischerende
¾- aus Holz 6 Uf,
aus Nohr 10,25 Pf.,
sol Die Bestellungen müssen in Rücksicht auf die Verpackung thunlichst in Posten von vollen Hunderten
er folgen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departemen.
v. Hänisch. Müller.
No. 1015/4. Art. 1. 4
Nr. 91.
Löhnung der Volksschullehrer 2c.
Berlin, den 2. Mai 1883.
Die zur Ableistung ihrer sechswöchentlichen Dienstpflicht eingestellten Volksschullehrer und Kandidaten des
Lollsschulamt sind in Bezug auf Löhnung allgemein nach §. 92 1, Absatz 1 des Geldverpflegungs-Reglements
für das Preußische Heer im Frieden zu behandeln.
Von einem etwaigen Ausgleich für die Vergangenheit kann abgesehen werden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 62.//1. 633. M. 0. D. 3.