Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

III. Königreich Sachsen. 
1. Die Realklassen der Unterrichts= und Erziehungs- 
Anstalt des Dr. Ernst Zeidler (früher 
Dr. R. Albani) zu Dresden, 
2. . Erziehungs-Anstalt des Dr. E. J. Barth 
eipzig, 
aaben,hn der Privat Lehr= und Erziehungs- 
Anstalt des Dr. Karl Kühn (früher Teichmann) 
daselbst?). 
IV. Großherzogthum Baden. 
4 Das internationale Lehr-Institut des Dr. v. Scchelles 
zu Bruchsal. 
V. Großherzogthum Hessen. 
1 Die Privat-Lehranstalt des Dr. Heskamp (früher 
Dr. Klein) zu Mainz. 
VI. Großherzogthum Sachsen. 
4 Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Pfeiffer 
(früher Dr. Schröter und Dr. Pfeiffer) zu Jena. 
1) Auf dieser Anstalt ist der obligatorische Unterricht im 
Latein auf die drei unteren Klassen beschränkt. 
Berlin, den 24. April 1883. 
13. 
12 
  
—— 
VII. Großherzogthum Oldenburg. 
Die Landwirthschaftsschule zu Varel (verbunden mit 
t der Wirtschet. 15 O#ung daselbst). 
VIII. Herzogthum Braunschweig. 
1 Die Landwirthschaftliche Schule Marienberg zu 
Helmstedt. 
IX. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
4 Die Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Siegfried 
Schaffner zu Gumperda bei Kahla. 
X. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Die höhere Bürgerschule zu Frankenhausen. 
XI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Die Prixatanstalt des Dr. Th. Wahnschaff zu Ham- 
urg. 
Der Reichskanzler. 
In Veriretung: 
Berlin, den 2. Mai 1883. 
Vorstehende Bekanntmachungen werden hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Hünisch. v. Wittich. 
No. 17. 5. 83. A. 1. 
Nr. 102. 
Gebührnisse der zur Probedienstleistung als Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten kommandirten Unteroffiziere. 
Berlin, den 12. Mai 1883. 
Aus Veranlassung eines Spezialfalles wird darauf aufmerksam gemacht, daß den zur Probedienstleistung als 
Zeugfeldwebel und Zeugsergeanten kommandirten Unteroffizieren das ihnen auf 
rund des §. 42 der In- 
struktion über die persönlichen Verhälmisse des Zeugpersonals gewährte Gehalt eines Zeugfeldwebels bezw. 
Zeugsergeanten in Kranlheitsfällen für diejenige Zeit nicht zusteht, in welcher sie sich in der Lazarethverpflegung 
befinden. (Vergl. 
Dementsprechend bezieht sich auch 
feldwebel und Jeugsergeanten im Falle der Aufnah 
h 
pro Tag, einschließlich für Arzneiverpflegung, zu za 
v. Hänisch. 
No. 891. 1. Art. 1. 
§. 35 des Getdoerpftegungö, Reglements für das Preußische Heer im Frieden.) 
er 8. 25 der zuerst gedachten Instruktion, nach welchem Zeug- 
me in Militärlazarethe eine Vergütigung von 1.. 20 4 
len haben, nicht auf jene Unterosfizire 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines 
änisch 
#iegs-Departement. 
Miüller.
	        
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