Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebzehnter Jahrgang (17)

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1) Für die zehntägige Dauer des Kürsus werden den Theilnehmern, mit Ausnahme derjenigen aus 
der Garnison Spandau, gemäß §F. 4 der Verordnung, betreffend die #ler und Reisekosten 
der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres — A.-V.-Bl. 1881 S. 70 —, die 
chargenmäHigen Tagegelder gewährt. 
5) Außer diesen Tagegeldern erhalten diejenigen Regiments-Kemmandeure 2c., deren Garnison über 
22 km von Spandau entfernt ist, und welche in Rücksicht auf den in dieser Stadt herrschenden 
Wohnungsmangel von vornherein in Berlin Wohnung nehmen wollen, eine Entschädißung für die 
tägliche Reise nach Spandau, und zwar in der Form einer Abonnements-Fahrkarte I. Klasse für 
die Eisenbahnstrecke Berlin— Spandau. 
Die Abonnements-Fahrkarten verabfolgt die Militär-Schießschule. 
6) Die Burschen der kommandirten Regiments-Kommandeure 2c. verbleiben für die Dauer des Kommandos 
in der Verpflegung der Truppentheile und erhalten von diesen das Garnison-Brotgeld des Kommando- 
ortes, sowie, wenn sie in Berlin untergebracht sind, den täglichen öhnungouschuß von 1 Pfennig. 
7) Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Militär-Verwaltung ist, wic bisher, ausgeschlossen. 
8) Die Neisekoten und die Tagegelder für die Hin- und Rückreise, einschl. der Tagegelder für die 
Dauer des Kursus, sind seitens der Truppentheile zu zahlen und für Rechnung des Eskapileks 34 
zu liquidiren. 
Militär-Schießschule zahlt und liquidirt für Rechnung des Etatskapitels 34 nur die Kosten 
für die unter 5 gedachten Fahrkarten von Berlin nach Spandau und zurlck, sowie für Rechnung 
des Etatskapitels 35 die Entschädigungen für die Fahrten nach dem Schießplatz bei Tegel. 
B. Formation der Militär-Schieß schule und der Gewehr-Prüfungskommission für 1883. 
1) Die Kommandirungen zu der Militär-Schießschule und zu der Gewehr-Prüfungskommission haben 
nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht, sowie der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen. 
l“ Die Truppentheile sind auf die genaueste Beachtung jener Uebersicht nebst Bestimmungen be- 
sonders hinzuweisen, damit wegen der Kommandirungen zur Gewehr-Prüfungskommission und 
Militär-Schießschule keine Verwechselungen entstehen. 
2) Bezllglich der Kemmandirung von Ossizieren als Hülfslehrer zur Verstärkung des Lehrpersonals 
wird der Inspekteur der Infanterieschulen entsprechende Anträge an die Königlichen General- 
Kommandos rc. richten — vergl. Zisfer 11 Absatz 5 der Dienstvorschrift für den Inspekteur der 
Infanterieschulen, A.-V.-Bl. 1881 S. 153. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke.
	        
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